Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Kann der Junge Mann tatsächlich rechtlich gegen mich vorgehen, weil ich im Mietvertrag als Bürge stehe, allerdings keinen Vertrag mit ihm habe?
Wenn Sie zu Gunsten Ihres Sohnes eine Mietausfallbürgschaft abgeschlossen haben, so haben Sie sich (nur) gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen, § 765 BGB
.
In rechtlicher Hinsicht besteht ein sog. vertragliches Dreiecksverhältnis zwischen Ihnen als Bürge, dem Gläubiger (Vermieter) und Schuldner (Ihr Sohn). Beim Bürgschaftsvertrag handelt es sich also um einen Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger, der eine einseitig den Bürgen verpflichtende Wirkung hat. Damit übernimmt der Bürge die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners.
Ein Schuldverhältnis zwischen Bürgen und einem dritten Mitschuldner dürfte hingegen nicht bestehen, vorausgesetzt allein Ihr Sohn taucht als Schuldner in der Bürgschaft auf.
Der Mitbewohner Ihres Sohnes dürfte folglich keinerlei Ansprüche gegen Sie haben.
2.
Welche Rechte kann er überhaupt gegen mein Sohn geltend machen, wenn die beiden bezüglich der Überweisung des Mietanteils nur eine mündliche Abmachung haben?
Ihr Sohn und sein Mitbewohner sind gegenüber dem Vermieter sog. Gesamtschuldner. Beide haften demgemäß zu gleichen Teilen (voll) gegenüber dem Vermieter im sog. Außenverhältnis. Befriedigt nun einer der Gesamtschuldner die Forderung, so hat er im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Teil, denn beide Gesamtschuldner sind gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Einer zusätzlichen Abrede (ob mündlich oder schriftlich) bedarf es für diesen gesetzlichen Ausgleichsanpruch nicht.
Der Mitbewohner Ihres Sohnes dürfte daher einen durchsetzbaren Anspruch gegen Ihres Sohn haben.
3.
So traurig das ist, das mein Sohn sein Vertrauen ausgenutzt hat, hätte der Mitbewohner denn nicht selbst auch besser aufpassen müssen?
Nein. In rechtlicher Hinsicht hat dies keinerlei Auswirkungen auf den oben dargestellten Ausgleichsanspruch. Der Mitbewohner wird seines Ausgleichsanspruchs nicht dadurch verlustig, weil er es versäumt hat regelmäßig Zahlungseingänge auf seinem Konto zu prüfen.
4.
Und wie verhalte ich mich am besten in dieser Situation?
Der Mitbewohner Ihres Sohnes dürfte keine rechtliche Handhabe gegen Sie haben, wohl aber gegen Ihren Sohn. Im Falle eines Rechtsstreits entstünden freilich zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten zu Lasten Ihres Sohnes. Wenn Sie Ihren Sohn davor bewahren möchten, könnten Sie den Mitbewohner zu Meidung einer Klage auszahlen bzw. die Vereinbarung unterzeichnen. Sie selbst dürften hingegen keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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90451 Nürnberg
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Herzlichen Dank schon mal für diese Antwort.
Also halten Sie es für sinnvoll, dass ich, wie vom Mitbewohner gefordert, die Zahlungen leiste (mein Sohn wiederum an mich)?
Das widerstrebt mir, da ich als Mutter nun mal der Meinung bin (auch wenn mein Sohn "erwachsen" ist, mein Sohn soll selbst eine Vereinbarung unterschreiben und seine Schulden an seinen ehemaligen Mitbewohner abzahlen. Sozusagen als Lerneffekt.
Ich bin ja bereit, wie erwähnt für 5 Monate das Kindergeld an den Mitbewohner zu überweisen, mehr aber auch nicht, wenn es sich vermeiden lässt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rein juristisch, besteht für Sie keinerlei Anlass für den Abschluss einer Vereinbarung oder die Vornahme irgend einer Zahlung an den Mitbewohner. Ihrem Sohn droht hingegen bei Zahlungsverweigerung eine Klage.
Es steht Ihnen daher völlig frei ob und wie Sie Ihrem Sohn in der Sache helfen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt