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Wohngeld Datenabgleich

29. August 2010 19:56 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Was droht mir wenn vergessen habe ein Sparbuch bei der Beantragung von Wohngeld mitanzugeben?

Zunächst kann die Wohngeldstelle die überzahlten Beträge zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass Ihnen aufgrund des vorhandenen Vermögens weniger oder kein Wohngeld zugestanden hätte. Darüber hinaus könnte Ihnen eine Strafanzeige wegen Leistungsbetrugs drohen. Eine Strafbarkeit liegt nur bei Vorsatz vor. Es ist nicht garantiert, dass eine Strafanzeige erstattet wird, aber es ist in solchen Fällen durchaus möglich.

Sehr geehrte Anwälte,

Seit Januar 2010 beziehe ich Wongeld.
Ich habe 2 Sparbücher, einen mit dem Betrag von ca. 230 Euro, und ein weiteres mit ca. 10.000 Euro, welches aber meiner Mutter gehört, was mit meinen Einverständnis vor paar Jahren angelegt wurde. Als ich 17 Jahre alt war. Dort besahs meine Mutter noch die Vollmacht, welche heutzutage nur noch ich habe aus Ihrem ausdrücklichen Wunsch.

Diese Woche bekam ich einen Brief von der Wohngeldstelle, das sie einen Datenabgleich gemacht haben, wobei raus kam, das ich 2 Sparbücher besitze.
Die ich beim Antrag nicht angegeben habe, weil es mir nicht bewußt war, das ich dies angeben muß.

Meine Frage: Wenn meine Mutter unterschreibt, das das eine Ihr Sparbuch ist, könnte das Amt trotzdem verlangen die Monatlichen Wohngeldbeträge zurück zuzahlen, oder was könnte auf mich zukommen ???? Welche Aukünfte kann das Amt von der Bank forden ???

In ich schätze 4 Wochen werde ich deutlich mehr Monatslohn erhalten, was ich dann bei der Wohngeldstelle mitteilen werden, und die Einkünfte abzumelden.

Frage: Wird die Wohngeldstelle trotz allem noch weitere Datenabgleiche machen oder Forschungen unternehmen troz der Abmeldung ???

Vielen Dank für die Auskunft

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Wohngeldstelle ist nach § 37 b II WoG berechtigt einen Datenabgleich vorzunehmen.

Wenn Sie Berechtigte des Sparbuchs sind, dann hätten Sie es angeben müssen. Offensichtlich ist dies so, denn in der der Regel erfährt die Wohngeldstelle über die Zinsbescheinigungen davon, dass Vermögen vorhanden ist.
Es muss einen Grund geben, warum das Sparbuch auf Ihren Namen geführt wird. Wenn Sie die Vollmacht haben, könnte sich daraus die Befugnis ergeben.
Wenn Sie nachweisen könnten, dass Berechtigte allein Ihre Mutter ist, würde man den Fall anders beurteilen müssen, dies könnte aber schwierig sein.
Ohne genauere Kenntis der Umstände, läßt sich hier keine abschließende Beurteilung vornehmen.

Das Amt hat Zugriff auf die Auskünfte nach §§ 45 d und e EStG , hier geht es um Zinserträge und Freistellungsaufträge.

Wenn Sie als Berechtigte bei der Bank geführt werden, dürfte es sehr schwer sein, sich hier zu entlasten.

Auch nach Ende des Leistungsbezuges kann das Amt Rückzahlung der überzahlten Beträge fordern.
Man wird hier sicherlich intensiv ermitteln um zu prüfen ob weiteres Vermögen vorhanden ist. Berechtigt hierzu ist das Amt.

Neben der Rückzahlung droht Ihnen ggf. auch eine Strafanzeige wegen Leistungsbetruges. Hier kommt es darauf an, ob Sie darlegen können, dass Sie das Sparbuch bei Antragsstellung nur "vergessen" haben. Das ändert zwar nichts an der Rückzahlungsverpflichtung, hat aber Auswirkungen auf die Strafbarkeit, denn diese wäre nur bei Vorsatz gegeben. Es ist natürlich nicht sicher, ob Strafanzeige erstattet wird, dies ist aber häufig in derartigen Fällen der Fall.

Sie sollten ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.




Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2010 | 21:32

Wenn ich mich bei der Wohngeldstelle entschuldige, und gleich anbiete diese Beiträge zurück zuzahlen, um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, könnten dir mir trotzdem eine Strafanzeige anhängen ???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2010 | 21:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr geplantes Vorgehen ist in jedem Fall sinnvoll. Auch der Schadensausgleich ist ein wichtiger Punkt. Sie haben so die besten Chancen um eine Anzeige herumzukommen, dass ändert aber nichts daran, dass eine Anzeige weiter möglich bleibt, denn die Strafbarkeit ist gegeben. Eine Anzeige ist aber nicht zwingend, dies ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Es ist in jedem Fall richtig, hier offensiv das Gespräch mit dem Amt zu suchen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

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