Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Wohngeldstelle ist nach § 37 b II WoG berechtigt einen Datenabgleich vorzunehmen.
Wenn Sie Berechtigte des Sparbuchs sind, dann hätten Sie es angeben müssen. Offensichtlich ist dies so, denn in der der Regel erfährt die Wohngeldstelle über die Zinsbescheinigungen davon, dass Vermögen vorhanden ist.
Es muss einen Grund geben, warum das Sparbuch auf Ihren Namen geführt wird. Wenn Sie die Vollmacht haben, könnte sich daraus die Befugnis ergeben.
Wenn Sie nachweisen könnten, dass Berechtigte allein Ihre Mutter ist, würde man den Fall anders beurteilen müssen, dies könnte aber schwierig sein.
Ohne genauere Kenntis der Umstände, läßt sich hier keine abschließende Beurteilung vornehmen.
Das Amt hat Zugriff auf die Auskünfte nach §§ 45 d und e EStG
, hier geht es um Zinserträge und Freistellungsaufträge.
Wenn Sie als Berechtigte bei der Bank geführt werden, dürfte es sehr schwer sein, sich hier zu entlasten.
Auch nach Ende des Leistungsbezuges kann das Amt Rückzahlung der überzahlten Beträge fordern.
Man wird hier sicherlich intensiv ermitteln um zu prüfen ob weiteres Vermögen vorhanden ist. Berechtigt hierzu ist das Amt.
Neben der Rückzahlung droht Ihnen ggf. auch eine Strafanzeige wegen Leistungsbetruges. Hier kommt es darauf an, ob Sie darlegen können, dass Sie das Sparbuch bei Antragsstellung nur "vergessen" haben. Das ändert zwar nichts an der Rückzahlungsverpflichtung, hat aber Auswirkungen auf die Strafbarkeit, denn diese wäre nur bei Vorsatz gegeben. Es ist natürlich nicht sicher, ob Strafanzeige erstattet wird, dies ist aber häufig in derartigen Fällen der Fall.
Sie sollten ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wenn ich mich bei der Wohngeldstelle entschuldige, und gleich anbiete diese Beiträge zurück zuzahlen, um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, könnten dir mir trotzdem eine Strafanzeige anhängen ???
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr geplantes Vorgehen ist in jedem Fall sinnvoll. Auch der Schadensausgleich ist ein wichtiger Punkt. Sie haben so die besten Chancen um eine Anzeige herumzukommen, dass ändert aber nichts daran, dass eine Anzeige weiter möglich bleibt, denn die Strafbarkeit ist gegeben. Eine Anzeige ist aber nicht zwingend, dies ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Es ist in jedem Fall richtig, hier offensiv das Gespräch mit dem Amt zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht