Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantragung von Wohngeld werden gemäß § 5
Wohngeldgesetz jeweils nur die Einkünfte der beteiligten Haushaltsmitglieder berücksichtigt.
Zitat:Wohngeldgesetz (WoGG) § 5 Haushaltsmitglieder
(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
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Für Mutter und Sohn wäre grundsätzliche die Nr. 3 oder 4 einschlägig, allerdings schreiben Sie, dass Sie und Ihre Mutter getrennte Haushalte führen. Soweit sich dies gegenüber der Wohngeldstelle entsprechend nachweisen läßt sollte es möglich sein, dass nur Sie und Ihre Räumlichkeiten erfasst werden, das Einkommen Ihrer Mutter wird dabei nicht berücksichtigt. Da Sie zudem schon seit mehreren Jahren zur Untermiete wohnen und (wenn ich es richtig verstehe) auch schon durch das Amt für Grundsicherung Leistungen erhalten oder dieses zumindest die Konstellation anerkennt sollte dies auch für das Wohngeld gelten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke