Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wohngeldberechtigt sind Personen gemäß § 3 WoGG
. Dort wird die grundsätzliche Wohngeldberechtigung festgelegt. Jedoch bestimmt § 7 WoGG
entsprechende Ausnahmen. Danach sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG
Personen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, die gemäß § 41
ff SGB XII. Danach können auf Dauer voll erwerbsgeminderte Personen vorrangig über SGB XII Leistungen beziehen, die nach der Regelung des Gesetzgebers eben auch Leistungen des Wohngeldgesetzes grundsätzlich mit abdecken. Tritt dieser Anspruch auf SGB XII-Leistungen zum Zeitpunkt des Wohngeldbezugs ein, entfällt entsprechend ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Anspruch auf Wohngeld. Wird aber über diesen Zeitpunkt trotzdem Wohngeld bezogen, entsteht insoweit ein Erstattungsanspruch der Wohngeldstelle gegenüber den Bezieher. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen dann mit dem Bescheid mitgeteilt. Grundsätzlich könnte somit dieser Erstattungsanspruch bestehen, jedoch sollten Sie den Bescheid hinsichtlich des Grundes und der Anspruchshöhe trotzdem von einem ortsansässigen Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies kann hier leider nicht erfolgen.
Etwaige Freibeträge bei der Wohngeldberechtigung werden gemäß § 17 WoGG
berücksichtigt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Behinderungsgraden bestimmt § 17 Abs. 1 WoGG
, dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen sind, nämlich 1500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. Es muss demnach grundsätzlich ein Pflegefall im Sinne des Gesetzes vorliegen, wenn kein GdB 100 festgestellt ist.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Weihnachtsgeld und sonstigen Gratifikationen ist § 12 WoGG
zu beachten, über den das Einkommen ermittelt wird. Darin ist geregelt, dass Sonderzuwendungen, Gratifikationen und ähnliche Bezüge dann grundsätzlich auf die 12 Monate des Bezugszeitraums umgerechnet werden und damit zu einem zwölftel zum monatlichen Einkommen zählen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist damit insgesamt das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Wie oben bereits ausgeführt, sollten Sie den Erstattungsbescheid der Wohngeldstelle aber auf Grund und Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruch prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erstmal vielen Dank für die Antwort. Also wenn ich Sie richtig verstanden habe bzw. ich die Antwort richtig gelesen habe , muss ich zurückzahlen, auch für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 , selbst wenn der RV Antrag erst im März eingegangen ist ?
Und die Behindertenprozente werden nicht anerkannt unter 100%. Leider verstehe ich nicht ganz das mit der Pflegestufe.
Mit freundlichen Grüßen
Der Grund für die Rückwirkung auf Oktober 2015 ist von hier aus nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb angeregt wurde, die Angelegenheit unter Vorlage der relevanten Bescheide von einem örtlich ansässigen Rechtsanwalt detailiierter prüfen zu lassen. Richtig ist allerdings, dass Rentenbescheide den Renteneintritt auch rückwirkend bestimmen können, sofern in dem früheren Zeitpunkt bereits die jeweiligen Voraussetzungen für (in diesem Fall) die Erwerbsminderung eingetreten waren. Hierzu ist grundsätzlich eine enstprechende Feststellung durch die Rentenversicherung erforderlich.
Das Gesetz geht bei der Berücksichtigung von Behinderungsgraden davon aus, dass eine Schwerbehinderung von 100% (GdB 100) zu einem entsprechenden Freibetrag führt. Sind Menschen unter 100 % behindert (in dem Fall Ihrer Frau 50%) verlangt das Gesetzt für die Anwendung eines Freibetrages das Hinzutreten eines weiteren Merkmals, nämlich der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Liegt diese vor, werden auch Behinderungsgrade unter 100% grundsätzlich anerkannt.