Sehr geerhter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben folgendermaßen:
Meine Frage: IST DAS RECHTENS? MUSS MANN NICHT MEHRERE ZAHLUNGSMÖGLICHKEITEN EINRÄUMEN?
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist dann rechtens, wenn dies so festgelegt wurde.
Die Teilnahmeverpflichtung am Lastschriftverfahren kann in der Gemeinschaftsordnung, vgl. BayObLG, 2 Z BR 107/98
oder mittels Mehrheitsbeschlusses, vgl. OLG Düsseldorf, 3 Wx 169/98
festgelegt werden.
Ob dies bei Ihnen der Fall sit, kann ich nicht sagen, da Sie hierzu keinerlei Angaben gemacht haben.
Für den Fall, dass es eine Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gibt:
Ob die Zusatzkosten des Lastschriftverweigeren auferlegt werden können wird von der Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt. So sah das OLG Stuttgard eine zusätzliche Verwaltervergütung wegen Überweisung von monatlich ca. 5 Euro für angemessen an, ohne das hierfür ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist, vgl. OLG Stuttgard 8 W 265/96
.
Ebenso das AG Brilon und das BayObLG. Das OLG Düsseldorf war dagegen der Meinung, dass die Mehrkosten mittels Mehrheitsbeschluss gereglt werden müssen und eine Klausel im Verwaltvertrag nicht ausreicht.
Fazit:
Wurde die Einzugsermächtigung für das Hausgeld in der geminschaftsordnung oder mittels Mehrheitsbeschlusses festgelegt, so können Sie sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Da das Hausgeld der Erfüllung des Wirtschaftsplans dient und dieser durch Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, ist auch die Entscheidung über das Lastschriftverfahren durch Mehrheitsbeschluss möglich.
Sollten Sie sich trotz Lastschriftverpflichtung dem entziehen, ist die Umlage der Mehrkosten zwar nicht unproblematisch, jedoch hätten Sie bei einer gerichtlichen Durchsetzung ein erhebliches Risiko, da von einem großen Teil der Rechtssprechung monatliche Mehrkosten von 5 Euro auch mittels verwaltervertrag durchgesetzt werden können.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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Verstehe ich Sie richtig, wenn in der Eigentümerversammlung kein diesbezüglicher Beschluss gefasst wurde, dies aber der Verwaltervertrag so vorsieht, ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren für mich nicht bindent?
ja, vgl. § 21 Abs.7 WEG
.
Wurde kein Beschuss über Zahlungsmodalitäten und findet sich in der gemeinschaftsordnung dazu nicht, sind Sie nicht zwingend verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen.