Ich habe am 30.12.02 einen Vertrag mit der Videothek xy abgeschlossen. Am 29.03.04 erhielt ich ein Mahnschreiben wegen nicht zurückgebrachter Kassetten. Ich stelle das Fehl meines Videothekenausweises erst dann fest, da ich nicht oft in der Pfalz war (sitz der Videothek und meines zweiten Wohnsitzes).
Danach kam Brief vom Rechtsanwalt und Mahnbescheid. Dem habe ich widersprochen. Das war gegen Juli 2004. Diese Briefe/den MB hatten sie damals nach Wilnsdorf (1. Wohnsitz geschickt).
Nun erhalte ich an meine alte Anschrift in der Pfalz(Elternhaus und zweiter Wohnsitz) ein Schreiben des AG Zweibrücken, dass die Videothek Klage erhoben hat. Ich könne mich verteidigen etc.
Fragen:
1.) Ich bin seit 4.10.2004 in München gemeldet, da ich umgezogen bin. Das ist NUN mein Erstwohnsitz. Das Schreiben des AG Zweibrücken wurde jedoch jetzt in Contwig (meinen NUN zweiten Wohnsitz) zugestellt. Die Entfernung sind ca. 400 Kilometer.
Die Rechtsanwälte der Gegenpartei haben am 02.12.05 die Abgabe vom Mahngericht Mayen an das AG Zweibrücken beantragt. Daher auch die Klage aus Zweibrücken.
FRAGE: Hätte der Kläger nicht Klage beim AG München einreichen müssen, da ich jetzt (seit Oktober 2005) dort wohne?
FAkten:
Der damalige Mitgliedsvertrag wurde auf meine Adresse in Wilnsdorf ausgestellt (1.Wohnsitz damals 2002)
Danach Umzug nach Contwig (2003). 1. Wohnsitz dann in Contwig
Umzug und Ummeldung Oktober 2005 nach München.
Kann ich nun dem AG Zweibrücken mitteilen, dass ich seit Oktober 2005 in MÜnchen wohne? Muss dann der Kläger Klage in München einreichen oder gilt die Klageeinreichung in Zweibrücken, OBWOHL ich ca. 2 Monate VOR Einreichung der Klage nach München umgezogen bin und mich umgemeldet habe.
Wie die an meine Adresse in Contwig kommen ist mir rätselhaft.
Sie sollten, wenn Sie zeitnah eine Antwort wollen, die PLZ-Eingrenzung aufheben. Es ist nicht ersichtlich, warum hier ein Rechtsanwalt aus dem von Ihnen angegebenen PLZ-Bereich antworten MUSS.
Mit freundlichenm Grüssen
RA Schimpf
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz i.S.v. § 13 ZPO
tatsächlich schon in München hatten, wäre die beim AG Zweibrücken erhobene Klage unzulässig. Denn Geldschulden sind in der Regel Schickschulden (ich gehe davon aus, dass hier eine Geldschuld dem Rechtsstreit zugrunde liegt), so dass üblicherweise der Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorliegt (§ 29 ZPO
). Dies sollten Sie den AG mitteilen und die Unzuständigkeit rügen – ob Sie eine Verweisung anregen, steht Ihnen frei.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Ich habe im Jahr 2002 einen Vertrag mit einer Videothek geschlossen. Im Vertrag ist oben rechts das Logo der Videothek ohne Anschrift aufgedruckt.
Darunter gibt ein Feld VERMIETER:
Dort steht nichts drin!!!
Bei MITGLIED sind meine Daten eingetragen.
Nun klagt ein F.H. aus PS beim Amtsgericht, ich hätte mit ihm (als Inhaber der cinebank) im Jahr 2002 einen Vertrag geschlossen. Angeblich habe ich Anfang 2004 Videokassetten nicht zurückgebracht. DIESE HABE ICH NIE AUSGELIEHEN!!!!
Fragen:
1.) Ist die Klage überhaupt zulässig, da das Feld Vermieter leer ist?
2.) Wenn ja: Oben ist ja nur das Logo der Videothek abgedruckt. Hätte dann nicht die cinebank selbst klagen müssen?
INFO:
Der Kläger ist inzwischen nicht mehr Inhaber der Videothek. Er war also bei Klageerhebung nicht mehr Inhaber.
Hätte dann nicht der neue Inhaber klagen müssen?
Der Kläger war übrigens Franciseinhaber.
Gruß & 1000 mal Danke
Peter Müller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Januar 2006 | 00:28
Sehr geehrter Herr,
es handelt sich bei hier ersichtlich um eine neue Frage und keine Nachfrage zum Verständnis der Ausgangsfrage. Ich stelle jedenfalls anheim, hier eine neue Anfrage einzustellen.