Sehr geehrter Fragesteller!
In Anbetracht der von Ihnen gemachten Angaben und des ausgelobten Einsatzes kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bildet das Hoschulrahmengesetz des Bundes, iVm dem Hochschulgesetz NRW (ich unterstelle das sie dort studieren)und die Prüfungsordnung der Hochschule den Ablauf der Prüfung.
Sieht die Prüfungsordnung die Nachprüfung durch einen anderen Professor derselben Hochschule vor, so wird dies wohl akzeptiert werden müssen, es sei denn er ist offenkundig ungeeignet die Arbeit zu beurteilen, oder es würde der Verdacht auf Befangenheit bestehen. Die Prüfungsordnung Ihrer Hochschule ist übrigens von der zuständigen Behörde in NRW überprüft worden.
Prüfungsentscheidungen sind vom Verwaltungsgericht nur begrenzt überprüfbar. Überprüft wird hier, ob Beurteilungsfehler vorliegen, insbesondere, das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, ein unzutreffen ermittelter Sachverhalt, sachfremde Erwägungen und die Mißachtung allgemeingültiger Bewertungssätze.
Das Gebot der Chancengleichheit gilt hier nur soweit, das gleichmäßge Voraussetzungen für alle Bewerber geschaffen werden müssen.
Sollte in der Bewertung ihres Prüfers, ein solcher Fehler vorliegen, oder zumindest möglich sein, so könnte beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz beantragt werden. Damit sie durch das Verfahren nicht noch weiter ins Hintertreffen geraten, besteht die Möglichkeit den Antrag auf Neubewertung mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung zu verbinden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Einschätzung eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass die Auskünfte in diesem Forum in den meisten Fällen nicht den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
O. Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de
Vielen Dank für die Antwort, ich studiere an der Uni Leipzig, dennoch wie kann ich nachweisen das Befangenheit oder eine offenkundige Ungeeignetheit vorliegt? Ich bekommen einen Zweitkorrektor und muss gegen diesen Klagen, wenn ich diesen Verdacht habe; meines erachtens liegt dieser schon vor, denn wie gesagt mein Professor ist Dekan und der einzigste seines Faches, ein anderer Professor hatte damals die Betreuung meiner Diplomarbeit abgelehnt, mit der Begründung sie sei zu fachspezifisch; darum was soll ich tun einfach einen Zweitprüfer bestellen; oder einen Anwalt aufsuchen und gleich von Anfang an dagegen vorgehen; oder dauert das Verfahren 2 Jahre, dann nützt es mir ja nichts ich brauch jetzt einen Job, aber mit der richtigen (fairen) Note, was kann/soll ich tun?
Vielen Dank nochmal
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Vorgehen gegen die Prüfungsordnung selbst, halte ich für wenig aussichtsreich (unter dem Vorbehalt diese nicht gesehen zu haben). Wenn Sie den zweiten Prüfer wegen Befangenheit ablehnen möchten, so würde die Begründung, der Erstprüfer ist der Dekan, wohl nicht ausreichen.
Dafür benötigt man handfeste Gründe, die objektiv erkennbar sind.
Wenn Sie die Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch ein Gericht überprüfen lassen möchten -hierfür hat man in der Regel einen Monat Zeit, so besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ein abwarten nicht zumutbar ist. Wenn das Gericht dem zustimmt, würde das Verfahren relativ schnell von statten gehen.
Ein Anwalt hat auch die Möglichkeit, Einsicht in die Prüfungsakte vorzunehmen.
Ich hoffe Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben, ohne genauere Einblick in alle relevanten Unterlagen, ist eine weitere Einschätzung nicht vorzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
O Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de