Gerne zu Ihren Fragen:
Ihre Frage: Wie kann ich gegen den Beschluss vorgehen und kann ich dafür ggf. klagen.
Antwort: Zu Ihrem Anliegen hält die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine außergewöhnliche Besonderheit vor: Nämlich die Möglichkeit einer „Normenkontrolle" direkt an das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) des Gerichtsbezirks.
Nach Absatz 2 des genannten Paragrafen setzt das nicht einmal ein Mandat im betreffenden Stadt- oder Gemeinderat voraus. Vielmehr ist jede Bürgerin oder Bürger klagebefugt, der oder die geltend machen kann, durch die fragliche Norm oder deren Anwendung in seinen oder ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Hier ein Ausschnitt der betreffende Rechtsnorm die entgegen des Titels als VwGO ein förmliches Gesetz ist.
§ 47
[Normenkontrollverfahren]
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2
des Baugesetzbuchs,
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. 2Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. 4§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
Ihre 2. Frage: Als Vertreterin der Bürger würde mich ebenfalls interessieren, wer dann die Kosten (Anwalt / Klage / Gericht) für mich übernimmt oder muss ich dieses aus der eigen Tasche zahlen?
Antwort: Sie müssen die Klage aus eigener Tasche bezahlen oder ggf. Mitstreiter finden, die dann als Interessengemeinschaft eine juristische Person gründen. Die wäre dann auch klagebefugt.
Und bei dem OVG müssen Sie oder die jur. Person sich durch einen/e Kollegen/in vertreten lassen.
Und sogar eine einstweilige Anordnung nach Absatz 6 des genannten Paragrafen kann zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen beantragt werden.
Es kann ggf. auch eine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und gewährt werden, was den nützlichen Nebeneffekt hat, dass mit diesem Antrag die Erfolgsaussichten der Klage summarisch schon einmal vorgeprüft würde, ehe dann das volle Prozesskostenriskio der Klage abzuwägen wäre.
Diese Antwort ist vom 22.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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