Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anliegen ist nicht so ungewöhnlich, wie es Ihnen erscheinen mag und es ist auch durchaus rechtlich möglich, dass Sie sich (gegenseitig) in der gewünschten Richtung vertraglich weitgehend absichern.
Ich kann Ihnen im Folgenden einige allgemeine Hinweise an die Hand geben, Sie sollten für die konkrete Umsetzung und Ausarbeitung allerdings weiteren anwaltlichen bzw. juristischen Rat einholen.
Die Änderung des gesetzlichen Güterstandes beurteilt sich in Ihrem Fall nach deutschem Recht, ebenso wie die allgemeinen Wirkungen der Ehe, wenn Sie nicht die Geltung einer anderen Rechtsordnung vereinbaren, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__14.html" target="_blank">Art. 14</a> Abs. 1 Nr. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__15.html" target="_blank">Art. 15</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a>.
Sie können die Teilhabe Ihrer Ehefrau an Ihrem während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn verhindern, in dem Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag (vor einem Notar in Deutschland) ausschließen, darüber hinaus können Sie auch den Versorgungsausgleich ausschließen, letzteres bedarf zusätzlich der Genehmigung des örtlichen Familiengerichts (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1587o.html" target="_blank">1587o</a> Abs. 2 Satz 3 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>). Beides ist auch nach der Eheschließung noch zulässig, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1408.html" target="_blank">1408</a> BGB. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Vereinbarung nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wird, wenn nämlich eine einseitige Benachteiligung vorliegt und gleichzeitig weitere subjektive Merkmale vorliegen, wie z.B. die Ausnützung einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit der Ehefrau, oder wenn der verzichtende Ehegatte durch den Ehevertrag zwangsläufig später sozialhilfebedürftig wird (das kann insbesondere der Fall sein, wenn zusätzlich auch auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird, vgl. BGH NJW 1983, 1851
).
Möglich ist auch, dass lediglich der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, mit der Folge , dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1365.html" target="_blank">1365</a> und <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1369.html" target="_blank">1369</a> BGB erhalten bleiben, oder auch ein Ausschluss nur für den Fall der Scheidung, nicht auch im Todesfall (steuerrechtlich günstig), wenn dies gewollt ist.
Bei all diesen Varianten tritt Gütertrennung ein, so dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen nutzt und verwaltet und nur für seine eigenen Schulden haftet, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1414.html" target="_blank">1414</a> BGB.
Sie sollten sich ferner auch Gedanken über die Erbfolge machen. Es kann sinnvoll sein, die ehevertragliche Regelung mit einer erbvertraglichen Regelung zu verbinden oder ein (gemeinschaftliches) Testament zu errichten.
Eine Sorgerechtsvereinbarung ist zwar grundsätzlich schon zulässig, ist aber nur bzw. erst dann wirksam, wenn sie anlässlich der Trennung vor dem Familiengericht geschlossen wird, wobei ein Kind ab dem 14. Geburtstag der Übertragung der elterlichen Sorge widersprechen kann, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1671.html" target="_blank">1414</a> BGB.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge erfolgt also immer nur durch das Gericht und ist zu versagen, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Die Übertragung der Alleinsorge im Vorhinein für den Fall der Trennung oder Scheidung ist so nicht möglich, eine entsprechende Sorgerechtsvereinbarung ist lediglich als Absichtserklärung zu werten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen und weise Sie auf die Möglichkeit hin, hier noch Rückfragen zum Verständnis zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Korrektur:
1.
Im zweiten Absatz meiner Antwort stimmt der Link nicht. Sie können die Vorschriften der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032200377" target="_blank">Art. 14</a> Abs. 1 Nr. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032300377" target="_blank">Art. 15</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a> nachlesen, wenn Sie den unterstrichenen Text anklicken.
2.
Im letzten Absatz meiner Antwort muss es lauten:
...wobei ein Kind ab dem 14. Geburtstag der Übertragung der elterlichen Sorge widersprechen kann, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1671.html" target="_blank">1671</a> BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt