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Wiederholter Ladendiebstahl bei Hausverbot im Laden

19. Oktober 2008 23:21 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes B. Kagerer

Hallo!

Ich bin 21und habe vor Kurzem den unglaublichen Mist gebaut mich zweimal hintereinander innerhalb des letzten Monats beim Diebstahl in einem Elektronikmarkt erwischen zu lassen, das erste Mal waren es Waren im Wert von ca. 250 euro, das zweite mal müssen es mindestens 700 euro gewesen sein.


Beide mal war ich angetrunken, wenn auch nicht sehr, und habe mich entsprechend bescheuert verhalten (die Sachen nicht freiweillig rausgegeben etc.), beidesmal wurden fingerabdrücke, fotos etc. von mir genommen(was ich nicht verstand wieso das zweimal gemacht werden muss,) Ich erinnere mich ausserdem daran eine Art Vernehmungsbogen bei d Polizei zerrissen zu haben, als mir angeboten wurde den auszufüllen, auch das war natürlich komplett beschränkt.

Noch dazu kommt, dass es sich um dieselbe ladenkette bei den beiden diebstählen handelte, also ich theorretisch da hausverbot hatte, was mir erst später einfiel und es wurde auch nichts davon gesagt, dass die mich deswegen auch anzeigen.

Dann kommt noch dazu, dass ich schon zweimal vorm jugendgericht wgn ladendiebstahls stand, einmal mit 15 da wurde ich nur ermahnt und dann mit 19 da musste ich sozialstunden machen.

Ich mache eine Ausbildung, verdiene 400 brutto.
Also um es kurz zu machen sind meine Fragen:

1.)Wie denken Sie wird das bestraft werden und muss es eine hauptverhandlung geben oder geht es auch dass ich nicht vor gericht muss, also mit einstellung oder strafbefehl?

2.) Ist das möglich dass ich trotzdem wgn dem gebrochenen hausverbot angezeigt werde(man sieht ja dann dass es dieselbe kette war), oder ist das egal, wenn der laden das nicht anzeigt?

Ich will weniger wissen was für Strafen generell möglich sind sondern was Sie persönlich denken was in frage kommt!

Ich weiss leider selbst nicht warum ich das gemacht habe und sage deshalb lieber nicht bei der polizei aus..

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

zu 1.:
Da es sich um zwei Vorfälle innerhalb eines Monats handelt, dürfte hier ein Strafbefehl oder eine Anklage in Betracht kommen.
Eine Geldstrafe dürfte naheliegend sein. Maßgebend für die Anzahl der Tagessätze sind die allgemeinen Voraussetzungen der Strafzumessung, wie sie in § 46 StGB enthalten sind.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen. Wenn Sie eine Ausbildung absolvieren und keine Nebeneinkünfte beziehen, sind entscheidend die Beträge, die Ihnen als Unterhaltsleistung und staatlicher Förderungsleistungen zufließen. Bei Nebentätigkeiten, z. B. 400 €- Job sind diese auch zu berücksichtigen.
Eine Einstellung ist bei entsprechender effektiver Verteidigung aber nicht ausgeschlossen. In Betracht käme unter Umständen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und eine Einstellung nach Erfüllung von Auflagen.
Ich rate Ihnen jedenfalls einen Strafverteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht beantragen kann und sich so einen umfassenden Überblick über die Rechts- und Sachlage verschaffen kann.

zu 2.:
Bei einem Verstoß gegen ein zuvor ausgesprochenes Hausverbot, dürfte hier ein Hausfriedensbruch i. S. d. § 123 Abs. 1 StGB vorliegen. Strafverfolgungsvoraussetzung ist hier aber ein Strafantrag des Hausrechtsinhabers. (vgl. § 123 Abs. 2 StGB , § 77 StGB )


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen


J. Kagerer
(Rechtsanwalt)


RA Johannes Kagerer (Strafrecht bundesweit)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470
Fax: 0211 1386677

Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2008 | 14:23

Hallo Herr Kagerer!

Danke für Ihre Antwort, nur eine sache hat mich verwirrt, sie haben gesagt entscheidend sind die nebeneinkünfte bzw staatliche förderung und unterhaltsleistungen, ich bekomme aber nichts davon.
Im moment habe ich nur mein azubigehalt (ich mach eine betriebliche ausbildung)und ich habe etwas gespart. Zählt dann nur dieses gehalt als mein einkommen?
vielen dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2008 | 15:11

Sehr geehrter Fragesteller,

sollten Sie keine Nebeneinkünfte erzielen, dürfte ihr Azubigehalt als Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Tagessätze herangezogen werden. Soweit das Nettoeinkommen nicht genau feststellbar ist, kann das Gericht auch auf eine Schätzung zurückgreifen. (vgl. § 40 Abs. 3 StGB )

Ist einem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu bezahlen, so bewilligt das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.

Am Rande möchte ich noch abschließend darauf hinweisen, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe, Freiheitsstrafe tritt. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.

Eine Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger ist in ihrem Fall notwendig.

Mit freundlichen Grüßen


J. Kagerer
(Rechtsanwalt)

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