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Wiederherstellung von Garten nach Wartungsarbeiten

19. April 2020 10:17 |
Preis: 48,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im August 2019 trat bei einem meine Nachbarn ein Wasserschaden auf (Reihenhäuser, gemeinsamer Bauträger). Als Ursache wurde ein abgesunkenes Rohr identifiziert, welches sich auf meinem Grundstück befindet. Der Bauträger bat mich per Mail um Genehmigung zum Aufgraben. Gleichzeitig kontaktierte mich die Baufirma, die die Häuser errichtet hatte und somit auch für das abgesunkene Rohr verantwortlich war. Mir wurde telefonisch von der Baufirma mitgeteilt, dass der Schaden zeitnah behoben würde und der Ausgangszustand wiederhergestellt würde, wobei man die aufgegrabenen Stellen mit Rollrasen beheben würde. Nach diesem Gespräch erteilte ich per Mail die Genehmigung zum Aufgraben. Die Baufirma beauftragte eine Subunternehmer mit der Ausführung.
Die Arbeiten fanden nicht zeitnah statt, sondern zogen sich bis ins Frühjahr 2020. Ich musste immer wieder bei der Baufirma nachfragen, wann z. B. der Bagger wieder von unserem Grundstück entfernt würde und wann die ausgegrabenen Heckenplanzen wieder eingesetzt würden.
Letzte Woche setzte ich der Baufirma, nachdem immer noch keine Wiederherstellung stattgefunden hatte, eine zweiwöchige Frist. Am nächsten Tag tauchte der Subunternehmer auf und führte die nötigsten Arbeiten (Zuschüttung der Baugrube, Wiederherstellung der Steineingrenzungen) aus. Dabei wurde aber nicht - wie angekündigt - komplett Rollrasen verlegt, sondern lediglich an einer kleinen Stelle (etwa 1,5 qm). Da aber eine wesentlich größere Fläche (ca. 8qm) durch die Arbeiten beschädigt wurde, ist dies nicht ausreichend. Auf einem Teil dieser Fläche brachte der Subunternehmer noch etwas Erde aus und kündigte an, Rasen anzusähen (was dann zum zugesicherten termin nicht passierte). Ein großer Teil, bei dem das Erdreich extrem verdichtet und der Rasen komplett beschädigt ist, ist bei der Wiederherstellung gar nicht vorgesehen. Zudem sind 8 Heckenpflanzen, die ausgegraben und trotz mehrmaliger Nachfrage meinerseits über 2 Monate hinweg nicht wieder eingesetzt wurden, beschädigt und wachsen wahrscheinlich nicht nach.
Ich würde gerne wissen:
- Muss der Bauunternehmer/der Subunternehmer/der Bauträger die Wiederherstellung von mir abnehmen lassen?
- Welche Möglichkeiten haben ich, eine vollständige Wiederherstellung durchsetzen zu lassen?

19. April 2020 | 10:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Art 46b (4) AGBGB ist nicht der ausführende Bauunternehmer, sondern der Nachbar zur Schadenbeseitigung verpflichtet und nach Art. 46b (6) AGBGB haben Sie gegen diesen auch eine Anspruch auf Nutzungsentschädigung.


Hier müssen Sie also an den Nachbarn herantreten und diesen mit einer angemessenen Frist von derzeit 14 Tagen auffordern, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und auch den vereinbarten Rollrasen (insoweit ist der Nachbar auch für diese Vereinbarung verpflichtet) fachgerecht anzulegen.

Machen Sie deutlich, dass Sie nach Fristablauf einen Gärtnereifachbetrieb mit den ARbeiten beauftragen und ihm die Kosten dann in Rechnung stellen werden.


Das sollten Sie nach Fristablauf dann auch machen und die Kosten - dann notfalls - gerichtlich geltend machen.


So ist der richtige Weg, wobei der Nachbar sich dann gegenüber dem Unternehmer natürlich schadloshalten kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



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