Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wiedereinstieg nach Elternzeit - mündliche Zusagen werden revidiert

| 8. Dezember 2010 18:09 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:14

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende Dezember endet meine Elternzeit, danach habe ich noch bis zum 23.1. Resturlaub. Im September hatte ich ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten und er hat mir mündlich zugesagt, dass ich meine alte Stelle wiederbekomme und für drei Tage die Woche im Homeoffice arbeiten kann. Zwei Tage die Woche sollte ich vor Ort im Unternehmen sein.
Dieser Vorgesetzte hat mittlerweile das Unternehmen verlassen. Mein neuer Vorgesetzter hat jetzt alle Zusagen seines Vorgängers zurück genommen.
Mir geht es insbesondere um das Homeoffice, da wir umgezogen sind und ich für eine Stelle bei der ich fünf Tage die Woche vor Ort sein müßte, nicht annehmen kann, wenn ich mich nicht von meiner Familie trenne und mir dort eine Wohnung suche, da das Unternehmen 4,5 Stunden Fahrtzeit von meinem jetzigen Wohnort entfernt ist.
Mit der Planung aus dem September wäre das kein Problem gewesen, zweimal die Woche hätte ich das fahren können.

Homeoffice ist bei uns im Unternehmen laut Personalabteilung nicht üblich, aber ich habe die schriftliche Aussage aus der Personalabteilung, dass es in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Führungskraft sein kann ein paar Tage im Homeoffice zu arbeiten.
Ich habe bereits vor meiner Elternzeit genau das getan, worauf auch unser Umzug beruht. Andernfalls wären wir ja nicht umgezogen.
Man bietet mir nun einen Arbeitsplatz an meinem Dienstsitz laut Vertrag an.

Meine Frage ist, ob mein Arbeitgeber alles was mit meinem Vorgesetzten im September besprochen wurde jetzt einfach revidieren kann oder ob ich mich evtl. auf schutzbedürftige familiäre Belange berufen kann. Ich bin auch noch am Stillen, d.h. ich müßte mir jetzt schnellstmöglich eine Wohnung suchen und mein Kind abstillen, welches ich dann fünf Tage am Stück nicht sehe.

8. Dezember 2010 | 18:50

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, so ruhen während deren Dauer die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Endet die Elternzeit, leben diese Hauptpflichten wieder auf, d.h der Arbeitnehmer muss unaufgefordert wieder zur Arbeit erscheinen. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, genau an dem Arbeitsplatz wieder eingesetzt zu werden, den er vor der Elternzeit inne hatte. Der Arbeitgeber kann ihm vielmehr auf einem neuen Arbeitsplatz einsetzen, soweit die von seinem so genannten Direktionsrecht umfasst ist.

Gesetzliche Grundlage des Direktionsrechts ist § 106 GewO .

Demnach kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht beispielsweise durch den Arbeitsvertrag konkret festgelegt wurden.

Billigem Ermessen entspricht eine Leistungsbestimmung dann, wenn die wesentlichen Umstände des Falles unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Hierbei kann hinsichtlich der Ermessensausübung eine Selbstbindung eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine Zusage hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen gegeben hat.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie aus meiner Sicht einen Anspruch auf den begehrten Homeoffice-Arbeitsplatz haben.

So hatten Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bereits vor der Elternzeit einen entsprechenden Arbeitsplatz inne. Aufgrund dieser Tatsache fand damals der Umzug statt.

Während der Elternzeit wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber die Zusage gegeben, dass Sie nach der Elternzeit wieder drei Tage die Woche im Homeoffice arbeiten können. Durch diese Zusage ist eine Selbstbindung eingetreten, die nun nicht einfach wieder widerrufen werden kann.

Ferner sind Homeoffice-Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen zwar nicht üblich aber durchaus möglich, so dass die zu tätigende Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation zu Ihren Gunsten ausfallen muss.

Sie sollte daher, möglicherweise unter Zuhilfenahme des Betriebsrats, nochmals ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2010 | 19:09

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Einen Sachverhalt habe ich evtl. nicht klar ausgedrückt:
Vor meiner Arbeitszeit habe ich vier Tage die Woche an meinem Dienstsitz gearbeitet und unregelmäßig - aber meistens - einen Tag die Woche im Homeoffice. Da mein Unternehmen mehrere Standorte hat und mein damaliger Chef es bevorzugt hätte, dass ich öfter zu Standort B komme, anstatt zu meinen Dienstsitz, war geplant, dass ich nach der Elternzeit öfter zu Standort B fahre und als Ausgleich mehr im Homeoffice arbeiten darf. Dieser Vorgesetzte hat ebenfalls das Unternehmen mittlerweile verlassen, allerdings hatte ich mit seinem Nachfolger im September konkret mündlich vereinbart, zwei Tage die Woche zu Standort B zu kommen und drei Tage im Homeoffice zu arbeiten. Nach Bedarf wäre ich dann ab und zu auch zu meinem Diensitz gefahren - falls überhaupt notwendig.
Ändert sich Ihre Antwort dadurch, dass ich vor der Elternzeit nicht so viel und teilweise unregelmäßig im Homeoffice gearbeitet habe?
Einen Betriebsrat haben wir leider nicht, sollte ich einen schriftlichen Brief an die Personalabteilung schicken oder ist eine E-Mail ausreichend?

Vielen Dank nochmal und viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2010 | 19:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

auch bei diesem Sachverhalt stellt sich die Situation so dar, dass Sie

- vor der Elternzeit bereits teilweise im Homeoffice gearbeitet haben, ein entsprechender Einsatz daher

- grundsätzlich möglich ist und

- Ihnen die konkrete Einsatzform zugesichert wurde.

Dementsprechend ändert sich meine Antwort im Ergebnis nicht.

Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu Ihrem Arbeitgeber würde ich zu einem persönlichen Gespräch raten.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2010 | 19:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Dezember 2010
5/5,0

ANTWORT VON

(458)

Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht