Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, so ruhen während deren Dauer die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Endet die Elternzeit, leben diese Hauptpflichten wieder auf, d.h der Arbeitnehmer muss unaufgefordert wieder zur Arbeit erscheinen. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, genau an dem Arbeitsplatz wieder eingesetzt zu werden, den er vor der Elternzeit inne hatte. Der Arbeitgeber kann ihm vielmehr auf einem neuen Arbeitsplatz einsetzen, soweit die von seinem so genannten Direktionsrecht umfasst ist.
Gesetzliche Grundlage des Direktionsrechts ist § 106 GewO
.
Demnach kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht beispielsweise durch den Arbeitsvertrag konkret festgelegt wurden.
Billigem Ermessen entspricht eine Leistungsbestimmung dann, wenn die wesentlichen Umstände des Falles unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Hierbei kann hinsichtlich der Ermessensausübung eine Selbstbindung eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine Zusage hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen gegeben hat.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie aus meiner Sicht einen Anspruch auf den begehrten Homeoffice-Arbeitsplatz haben.
So hatten Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bereits vor der Elternzeit einen entsprechenden Arbeitsplatz inne. Aufgrund dieser Tatsache fand damals der Umzug statt.
Während der Elternzeit wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber die Zusage gegeben, dass Sie nach der Elternzeit wieder drei Tage die Woche im Homeoffice arbeiten können. Durch diese Zusage ist eine Selbstbindung eingetreten, die nun nicht einfach wieder widerrufen werden kann.
Ferner sind Homeoffice-Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen zwar nicht üblich aber durchaus möglich, so dass die zu tätigende Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation zu Ihren Gunsten ausfallen muss.
Sie sollte daher, möglicherweise unter Zuhilfenahme des Betriebsrats, nochmals ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Einen Sachverhalt habe ich evtl. nicht klar ausgedrückt:
Vor meiner Arbeitszeit habe ich vier Tage die Woche an meinem Dienstsitz gearbeitet und unregelmäßig - aber meistens - einen Tag die Woche im Homeoffice. Da mein Unternehmen mehrere Standorte hat und mein damaliger Chef es bevorzugt hätte, dass ich öfter zu Standort B komme, anstatt zu meinen Dienstsitz, war geplant, dass ich nach der Elternzeit öfter zu Standort B fahre und als Ausgleich mehr im Homeoffice arbeiten darf. Dieser Vorgesetzte hat ebenfalls das Unternehmen mittlerweile verlassen, allerdings hatte ich mit seinem Nachfolger im September konkret mündlich vereinbart, zwei Tage die Woche zu Standort B zu kommen und drei Tage im Homeoffice zu arbeiten. Nach Bedarf wäre ich dann ab und zu auch zu meinem Diensitz gefahren - falls überhaupt notwendig.
Ändert sich Ihre Antwort dadurch, dass ich vor der Elternzeit nicht so viel und teilweise unregelmäßig im Homeoffice gearbeitet habe?
Einen Betriebsrat haben wir leider nicht, sollte ich einen schriftlichen Brief an die Personalabteilung schicken oder ist eine E-Mail ausreichend?
Vielen Dank nochmal und viele Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch bei diesem Sachverhalt stellt sich die Situation so dar, dass Sie
- vor der Elternzeit bereits teilweise im Homeoffice gearbeitet haben, ein entsprechender Einsatz daher
- grundsätzlich möglich ist und
- Ihnen die konkrete Einsatzform zugesichert wurde.
Dementsprechend ändert sich meine Antwort im Ergebnis nicht.
Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu Ihrem Arbeitgeber würde ich zu einem persönlichen Gespräch raten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt