Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Während der Elternzeit – und somit auch danach – läuft grundsätzlich Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag weiter. Da Sie nach Ihren Angaben Ihren Arbeitsvertrag nie geändert haben, sind Sie somit nach Ende der Elternzeit in Vollzeit weiterzubeschäftigen. Sie haben dann auch grundsätzlich in Vollzeit zu arbeiten.
Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, daß Sie zuvor bereits in Teilzeit gearbeitet haben. Hierin könnte eine Vertragsänderung gesehen werden, jedoch wird es schwierig sein, dies nachzuweisen. Zudem wird eine solche Änderung im Regelfall der Schriftform bedürfen. Sie werden also eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit gegen den Willen des Arbeitgebers schwer durchsetzen können.
Jedoch können Sie gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verlangen, daß Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Sie können bereits während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Die Elternzeit zählt dabei mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit.
Ihr Arbeitgeber hat hierbei nur die Möglichkeit, diesem Verlangen aufgrund dringender betrieblicher Gründe zu widersprechen.
Bei der Überprüfung, ob solche Gründe vorliegen, ist zunächst das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen. Hierbei ist insbesondere die vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung zu beachten.
Danach ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung Ihrer gewünschten Teilzeit entgegensteht.
Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu prüfen, ob die entgegenstehenden Gründe so erheblich sind, daß Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitwunsch widersprechen darf.
Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und kann hier nicht abschließend geklärt werden. Ihr Arbeitgeber ist bezüglich des entgegenstehenden Grundes jedoch beweispflichtig, d.h. er muß die Gründe vortragen, die gegen Ihren Wunsch sprechen.
Bei einer Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG sollten Sie dem Arbeitgeber angeben, wie Sie sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellen. Der Arbeitgeber hat dann darauf Rücksicht zu nehmen; er kann wiederum nur betriebliche Gründe vorbringen, um der von Ihnen gewünschten Verteilung zu widersprechen.
Während der Elternzeit haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser endet allerdings mit der Elternzeit, so daß Ihr Arbeitgeber Ihnen dann ordnungsgemäß kündigen könnte. Ihr Arbeitgeber bedarf hierfür jedoch eines Kündigungsgrundes. Dies könnte wieder ein betriebsbedingter Grund sein, für den der Arbeitgeber beweispflichtig ist.
Ein „Recht auf Abfindung“ dagegen gibt es in diesem Sinne nicht. Lediglich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann das Gericht eine Abfindung bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar nicht wirksam beendet wurde, eine weitere Zusammenarbeit aber nicht zumutbar wäre. Je höher daher das Risiko für den Arbeitgeber ist, eine Kündigung „nicht durch“ zu bekommen, desto größer sind die Chancen, eine vertragliche Abfindung beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag zu bekommen. Die Höhe einer möglichen Abfindung ist dabei aber letztlich Verhandlungssache.
Hieraus ergibt sich auch, dass ein Aufhebungsvertrag nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt. Es kommt auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages an, in dem Sie auch für Sie vorteilhafte Dinge (Abfindung, Beendigungszeitpunkt etc.) regeln können. Um hier zu gewährleisten, dass für Sie keine Nachteiligen Regelungen getroffen werden, empfehle ich aber vor Abschluss des Aufhebungsvertrages die Konsultation eines Anwalts.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)