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Geh-, Fahr-, Leitungsrecht, Grunddienstbarkeit, Wegerecht Pflasterarb./Erstellung

25. Oktober 2022 14:28 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Schön guten Tag,

wir sind Besitzer einer vorderlieger Grundstückes mit einer Grunddienstbarkeit für das hintere Grundstück in Form eines Geh-, Fahr-, Leitungsrecht. (einzige Zufahrt für das hintere Grundstück, 3m breite)
Der Hinterlieger ist alleiniger Nutzer des Weges.
Wer trägt nun die Kosten für die Erstellung eines ordentlichen Weges, aktuell ist dieser durch uns zu 2/3 mit Betonrecycling befestigt, der Rest nur als Sandweg.
Besteht eine Pflicht des Hinterliegers diesen ordentlich (Pflastern) zu erstellen?
Kann das Betonrecycling Material durch uns auch wieder entnommen werden, da wir dieses an anderer Stelle unseres Grundstückes verwenden würden?

In dem Kaufvertrag des Grundstückes wurde die Grunddienstbarkeit in diesem Detail nicht beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 1021 BGB kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Kosten zu tragen hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Kosten zu tragen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Unterhaltspflicht geht jedoch nur soweit, das für das Interesse des berechtigten erforderlich ist.

Das bedeutet, wenn für den Eigentümer des hinteren Grundstücks ein Sandweg reicht, dann ist er nicht verpflichtet, sich Ihrem Ordnungswahn zu unterwerfen und den Weg zu pflastern.

Sie sind berechtigt Ihr Betonrecycling zu entfernen, wenn Sie sicherstellen können, dass der Eigentümer des Hintergrundstücks sein Wegerecht während der Bauarbeiten ausüben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 2. Oktober 2025 /5,0
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