Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ihre Situation stellt sich als etwas kompliziert dar. Um dies zu erläutern, muss ich etwas ausholen:
1. Zunächst einmal müssten Sie klären, ob Sie den Elternzeitstatus, den Sie beantragt haben, selbst wieder aufgehoben haben. Das wäre der Fall, wenn Sie mehr als 30 Stunden in der Wochen gearbeitet hätten. In diesem Fall wären Sie wieder als normaler AN einzustufen, mit allen rechtlichen Folgen. Auch der, dass Sie keinen Anspruch auf Rückkehr in Ihre alte Stelle hätten, wenn Sie zwischenzeitlich Ihre Arbeitsbedingungen geändert hätten. An einem Beispiel erklärt: Sie beantragen Elternzeit, arbeiten dann aber mehr als 30 Stunden in der Woche. In dem Moment wären Sie nicht mehr in der Elternzeit. Das hat zunächst erst einmal keine Folge. Wenn Sie jetzt jedoch Ihre Arbeitszeit in Absprache mit Ihrem AG ändern (z.B. zu 50%), könnten Sie sich nicht mehr auf die Elternzeit berufen und Ihren alten 100%-Status zurück verlangen, sobald die Elternzeit zu Ende ist.
Sofern Sie also mehr als 30 Stunden in der Woche gearbeitet hätten, wäre Ihr Antrag auf Reduzierung Ihrer Stelle auf 50% für Sie bindend. Als Folge davon wäre es tatsächlich von Ihrem AG abhängig, ob er einer Aufstockung zustimmt oder nicht.
Anders würde sich die Situation in dieser Variante nur darstellen, wenn man annähme, dass die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit befristet war. Dies wäre als Zusatz zu einem Arbeitsvertrag durchaus denkbar. Es bedürfte allerdings einer genauen Prüfung, die an dieser Stelle naturgemäß nicht erbracht werden kann.
2. Nun zu dem Fall, dass Sie weniger als 30 Stunden gearbeitet hätten. In diesem Fall wären Sie nach wie vor in der Elternzeit. Das Problem wäre dann jedoch, dass Sie eigentlich nur ein Jahr Elternzeit genommen haben. Eine Verlängerung ist zwar gem. § 16 Abs.3 BErzGG möglich, allerdings nur mit Zustimmung des AG. Sie müssten also argumentieren, dass Sie um eine Verlängerung Ihrer Elternzeit gebeten hätten und müssten die Antwort Ihres AG als Zustimmung auslegen. Für diesen Fall hätten Sie im Anschluss Anspruch auf Ihre alte Stelle (100%). Innerhalb der 3 Jahre, die als Elternzeit zur Verfügung stehen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Sie dürfen allerdings, wie gesagt, auch in der Verlängerung nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten.
Die beste Variante für Sie wäre demnach, wenn Sie weniger als 30 Stunden/Woche gearbeitet hätten und Ihre Bitte um Reduzierung als Verlängerung Ihrer Elternzeit ansehen würden, der Ihr AG zugestimmt hat. Dann könnten Sie im Anschluss wieder zu Ihrer 100% stelle zurück kehren.
Sollten Sie mehr als 30 Stunden/Woche gearbeitet haben, hätten Sie eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit vorgenommen. Diese könnte nur mit Zustimmung des AG wieder aufgestockt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
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