Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter haften grundsätzlich beide Eltern jeweils anteilig entsprechend ihrem Einkommen für den Unterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
). Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung bezieht die Kindesmutter ein Einkommen unter dem Selbstbehalt von EUR 890,-, so dass sie nicht leistungsfähig ist und sich der Bedarf daher nur nach Ihrem Einkommen bemisst. Nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarf Ihrer volljährigen Tochter gemäß der 2. Einkommensstufe somit EUR 382,-. Sind Sie lediglich Ihrer volljährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig, ist eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle um 2 Stufen gerechtfertigt, da diese von einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern ausgeht. Hiernach ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von EUR 429,-.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf den Bedarf des volljährigen Kindes die Ausbildungsvergütung abzüglich des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von pauschal EUR 90,- in voller Höhe anzurechnen. Somit würde sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 95,- errechnen. Hierauf ist das Kindergeld, das die Mutter beziehen dürfte, zu Ihren Gunsten in voller Höhe anzurechnen. Eine nur hälftige Anrechnung kommt bei volljährigen Kindern, die im Haushalt des leistungsunfähigen Elternteils leben und denen gegenüber nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist nicht in Betracht (vgl. BGH Urteil v. 26.10.2005, Az.: XII ZR 34/03
). Nach Anrechnung des Kindergeldes wird Ihre volljährige Tochter keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2007 | 19:57
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe soweit alles verstanden bis auf den letzten Satz.Muss ich jetzt meiner Tochter noch Unterhalt zahlen Oder nicht?Wenn ja,dann die 95 €?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2007 | 20:11
Sehr geehrter Fragesteller,
da das Kindergeld auf den errechneten Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 95,- in voller Höhe anzurechnen ist, sich der Anspruch insoweit also mindert, werden Sie Ihrer Tochter keinen Unterhalt zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin