Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
In der Regel sind bei Volljährigkeit des Kindes beide Elternteile entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet, da Erziehungs- und Betreuungsleistungen von den Eltern nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr erbracht werden. Dementsprechend wäre auch Ihre geschiedene Ehefrau, sollte eine Leistungsfähigkeit bestehen, grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen.
Mithin wäre zunächst das bereinigte Einkommen beider Elternteile zu ermitteln. Vom Nettoeinkommen sind z.B. die berufsbedingten Aufwendungen (tatsächliche Aufwendungen oder 5 % des Nettoeinkommens) in Abzug zu bringen. Ebenso können angemessene Vorsorgeleistungen (private Rentenversicherung) sowie ev. abzugswürdige Verbindlichkeiten Berücksichtigung finden.
Sollte die Kindesmutter neben ihrer Berufstätigkeit den Haushalt führen, wäre unter Umständen auch hierfür ein Betrag zu berücksichtigen. Nach den entsprechenden Leitlinien, welche grundsätzlich zur Orientierung dienen, ist für die Haushaltsführung ein Einkommen anzusetzen, wenn die unterhaltspflichtige Person einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt führt. Ebenso wäre unter Umständen ein sog. ergänzender Taschengeldanspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau gegen ihren Ehemann in Ansatz zu bringen.
Ist sodann das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile errechnet, kann der Bedarf des Kindes bestimmt werden. Hierzu werden die Nettoeinkünfte addiert. In Zusammenhang mit der Altersstufe 4 bestimmt sich sodann der grundsätzliche Bedarf des Kindes. Von diesem Unterhaltsbedarf sind dann Einkünfte des Kindes in Abzug zu bringen. Hierzu gehören z.B. das Kindergeld, wenn es dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht sowie anderweitige Einkünfte. In diesem Fall wären grundsätzlich auch die Einkünfte aus dem Praktikum zu berücksichtigen. Allerdings sind hiervon wiederum ausbildungsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Bei einem Auszubildenden wird in der Regel ein Betrag in Höhe von 90,- Euro in Abzug gebracht.
Eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter in der derzeitigen Situation besteht nicht mehr, wenn eine Bedürftigkeit Ihrer Tochter abzulehnen ist. Bedürftig ist Ihre Tochter, wenn sie mit ihren eigenen Einkünften ihren Bedarf (s.o.) nicht decken kann.Kann sie ihren Bedarf dementsprechend aus eigenen Mitteln decken, besteht grundsätzlich keine Unterhaltverpflichtung mehr.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 12.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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