Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich versuchen, ein wenig "Licht ins Dunkel" zu bringen. Bitte beachten Sie jedoch, dass ich auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts hier zunächst nur eine sehr grobe Einschätzung abgeben kann.
Es wäre denkbar, dass Ihr Mobilfunkanbieter Strafanzeige gegen Sie erstattet hat, in Betracht käme eventuell eine Unterschlagung der Geräte, die ja offenbar fremde Mietgeräte waren. Denkbar wäre auch ein Betrug, allerdings müssten Sie dann auch von vorne herein in der Absicht gehandelt haben, die monatlich anfallenden Zahlungen nicht zu begleichen.
So, wie Sie die Sache schildern, liefen die Verträge jedoch zunächst normal und sind Ihnen dann aufgrund von Veränderungen in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen "über den Kopf gewachsen".
Ob diese Umstände für eine Strafbarkeit ausreichen, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Unabhängig vom Ergebnis eines möglichen Ermittlungsverfahrens gegen Sie ist es aber denkbar, dass eine Strafanzeige gegen Sie erstattet worden ist, ja.
Dieser Umstand führt aber nicht zwingend zum Erlass eines Haftbefehls gegen Sie. Dieser ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Anders kann die Lage in einem eventuellen Zwangsvollstreckungsverfahren sein. Sofern der Mobilfunkanbieter einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt hat, könnte er hieraus die Zwangsvollstreckung gegen Sie eingeleitet haben. Dies geht, wie Sie richtig annehmen, bis hin zum Erlass eines Haftbefehls, wenn der geladene Schuldner nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher erscheint.
Alle diese Maßnahmen wären aber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens gegen Sie denkbar. Es müsste also zunächst ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie existieren.
Zu beachten und für Sie wichtig zu wissen ist, dass alle diese Schritte auch in Ihrer Abwesenheit geschehen sein könnten. Ist ein Schuldner nicht auffindbar, können Poststücke auch "fiktiv" durch eine so genannte öffentliche Zustellung zugestellt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben eine erste grobe Orientierung bieten konnte. Gerne können Sie zunächst die Nachfragefunktion nutzen und sich sodann auch weitergehend an meine Kanzlei wenden, wenn eine Beuaftragung samt Klärung der Einzelheiten Ihres Falles gewünscht sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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