Sehr geehrter Ratsuchender,
solche Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, wobei die Länge der Tilgungsfrist sich nach §§ 46 ff. BZRG
richtet.
Allerdings wird der Ablauf dieser Tilgungsfrist durch weitere Verurteilungen gehemmt, was dazu führt, dass grundsätzlich alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte hier eine 15-jährige Tilgungsfrist nach § 46 I 4 BZRG
eingreifen, so dass Sie sich also noch einige Zeit gedulden werden müssen.
Als vorbestraft gelten Sie auch, da die Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ausgesprochen worden ist; ob diese zur Bewährung ausgesetzt worden ist, spielt keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
2 Sachen sind mir jedoch noch nicht ganz klar und ich würde mich freuen, wenn Sie mir dazu viel. noch kurz antworten könnten.
1) Gelten die 15 Jahre jetzt nach dem letzten Strafbefehl (BTM 2009)?
2) wenn ich jetzt den § 34 BZRG
bzgl. des Führungszeugnisses richtig interpretiere, dürfte aber im FZ keine Einträge vorhanden sein, da sich hier die Fristen nicht verlängern?
Hintergrund meiner Fragen ist eigentlich nur der, dass ich einen urlaub in den USA plane und nicht weiß, ob ich die Frage:
") Wurden sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittigkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder Verurteilt , oder wurden sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte , für die das Strafmaß zusammengenommen 5 Jahre oder mehr Betrug verurteilt. Oder haben sie jemals Drogen im Umlauf gebracht , oder beabsichtigen sie zum Zweck krimineller Handlungen einzureisen"
mit ja oder nein antorten muss. Da ja zum Einen bei dem BTM Verstoß keine Verhandlung stattgefunden hat und wenn der Eintrag nicht mehr im FZ ist, ich ja auch keine Auskunft darüber geben muss?
Nochmals herzlichsten Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden die 15 Jahre vermutlich erst in der Tat ab 2009 zu laufen beginnen.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg