Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich klarstellen, dass mir Ihre Schilderung des Sachverhalts an einer Stelle merkwürdig vorkommt: Sie schreiben, Sie seien wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von "DREI Jahren Bewährung" verurteilt worden. Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB
kann aber nur eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, die zwei Jahre nicht übersteigt. Ich gehe daher bei meiner Antwort zunächst davon aus, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und bloß die Bewährungszeit im Sinne des § 56a StGB
drei Jahre betrug.
Letztlich ist dieser Punkt aber nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Löschung aus dem Führungszeugnis richtet sich nach § 34 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz).
Um nach dieser Vorschrift die Tilgungsfrist korrekt berechnen zu können, wäre es notwendig, die genaue Dauer der Freiheitsstrafe, zu der Sie verurteilt wurden, zu kennen. Da Sie diese nicht mitgeteilt haben, gehe ich im Folgenden von dem für Sie ungünstigsten Fall aus, einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
beträgt die Tilgungsfrist dann grundsätzlich fünf Jahre. Hinzuzurechnen wären gem. § 34 Abs. 3 BZRG
die Dauer der Freiheitsstrafe, also weitere zwei Jahre.
Gem. § 37 Abs. 2 BZRG
kann eine Tat ferner nicht getilgt werden, solange die Bewährungszeit noch läuft. Das ist im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung, da die Bewährungszeit (drei Jahre) ohnehin kürzer als die errechnete Tilgungsfrist (7 Jahre) ist.
Wegen der hinzuzurechnenden Freiheitsstrafe ist diese Straftat (die schwere Körperverletzung) diejenige, welche die längste Frist bis zur Tilgung aufweist.
Beginn der Frist ist gem. § 36 S. 1 BZRG
der Tag des Urteils, also irgendwann im Mai 2005.
Die Löschung wäre demnach im Mai 2012 erfolgt.
Gem. § 38 Abs. 1 BZRG
sind, wenn eine Tat ins Führungszeugnis aufgenommen wurde, alle aufzunehmen. Das ändert aber nicht grundsätzlich die jeweils für jede Tat gesondert zu berechnenden Fristen. Mit Tilgung derjenigen Straftat mit der zuletzt ablaufenden Frist werden dann auch gleichzeitig alle anderen getilgt.
Die Löschung wäre also selbst im für Sie ungünstigsten Fall, einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, im Mai 2012 erfolgt.
Dies gilt auch für das sogenannte "behördliche Führungszeugnis" (§§ 30 Abs. 5
, 31 BZRG
). Dieses unterscheidet sich zwar in einigen Punkten vom "normalen" Führungszeugnis, nicht aber in den für Sie relevanten Tilgungsfristen.
Zu unterscheiden vom Führungszeugnis ist der Bundeszentralregistereintrag selbst. Für diesen gelten andere Tilgungsfristen, nämlich die in § 46 BZRG
genannten.
Eine Straftat, die zu einer Verurteilung von mehr als einem Jahr geführt hat, würde hier gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 nach 15 Jahren gelöscht, zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe selber, im Beispiel also 17 Jahre. Eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem Mai 2005 würde also hier erst im Mai 2022 tilgungsreif.
Ein weiteres Jahr nach der Tilgungsfrist (das wäre 2023) wird sie dann gelöscht, § 45 Abs. 2 S. 1 BZRG
. Allerdings darf nach Tilgungsreife keine Auskunft mehr erteilt werden, § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG
.
Der Bundeszentralregistereintrag ist aber NICHT das behördliche Führungszeugnis. Für dieses gelten die oben zuerst genannten, kürzeren Fristen aus § 34 BZRG
.
In den Bundeszentralregistereintrag haben nur die in § 41 Abs. 1 BZRG
genannten Stellen Einblick. Die dort genannten dürften für Ihr Vorhaben, Prüfingenieur zu werden, regelmäßig ohne Bedeutung sein. Ich gehe zumindest davon aus, dass Sie Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen meinen und nicht etwa im Luftfahrtebereich. Dort wäre gem. § 41 Abs. 1 Nr. 13 nämlich tatsächlich im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz der Bundeszentralregisterauszug von Bedeutung.
Das Führungszeugnis sollte - ihre Angaben zugrunde gelegt - jedenfalls seit Mai 2012 eintragungsfrei sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Engelking
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Rechtsanwalt Bernhard Engelking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen lieben Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.
Zur Klärung:
ich wurde damals zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese wurde zu 3 Jahre Bewährung ausgesetzt. Entschuldigen sie das ich dies vorher nicht geschrieben habe.
Bedeuetet dies das meine Straftaten aus dem polizeilichen und behördlichen Führungszeugnis gelöscht sind?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller, ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ja, ihre Straftaten müssten aus dem Führungszeugnis gelöscht sein.
Bei einer Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ergibt sich folgende Löschungsfrist aus § 34 BZRG
:
Fristbeginn ist der Tag des Urteils, also Mai 2005. Die Frist beträgt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG
drei Jahre. Hinzu kommt die Dauer der Strafe selbst, also ein weiteres Jahr. Demnach müsste die Eintragung nach vier Jahren, mithin im Mai 2009 gelöscht worden sein.
Mit freundlichen Grüßen