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Diese Antwort ist vom 08.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Verurteilung wird nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen.
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wird im BZR (Bundeszentralregister) eingetragen, hierauf können nur Gerichte und Staatsanwaltschaften zugreifen.
In keinem polizeilichen Führungszeugnis, weder in dem, welches Sie selber anfordern können, noch in dem, welches nur für den Behördenverkehr bestimmt ist,
erfolgt eine Eintragung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
08.10.2014 | 12:59
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.. Ich hätte da allerdings noch eine kurze Nachfrage. Ich habe folgendes gefunden:
Bundeseinheitlich und zentral erfolgt die Speicherung von Daten über gerichtliche Verurteilungen im sogenannten „Bundeszentralregister".
Das Bundeszentralregister wird unterteilt in: Das Zentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.
In das Zentralregister kommt jede rechtskräftige Verurteilung.
In das Führungszeugnis kommen alle Verurteilungen über 90 Tagessätze oder, sollte bereits eine Verurteilung in dem Zentralregister stehen, egal wie hoch, dann auch Verurteilungen unter 90 Tagessätzen.
Man kann also nicht pauschal sagen, super immer unter 90 Tagessätzen geblieben und somit habe ich nie eine Eintragung in das Führungszeugnis.
Dazu folgendes Beispiel. Für einen Diebstahl erhält der Verurteile eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Dies wird in das Zentralregister eingetragen. Das Führungszeugnis bleibt sauber. Die Verurteilung blieb unter 90 Tagessätzen.
Die Verurteilung bleibt nun für 5 Jahre in dem Zentralregister.
Sollte nun innerhalb der nächsten 5 Jahre eine weitere Strafe, auch wenn diese unter 90 Tagessätze bleibt, ausgeurteilt werden, so wäre diese in das Führungszeugnis einzutragen
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist also nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes). Ist dort jedoch eine weitere Verurteilung vermerkt, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz)
Nun ist es bei mir ja nicht so, dass es nur 1Fall ist, sondern 2..aber beide in Sachen Diebstahl. Hier wird nun gesagt, dass es nur nicht drinsteht, wenn es keine weiteren Strafen gibt.. Habe ich nicht. Und Sie sagen, eine Verurteilung wird im BZR eingetragen..so, wie ich das hier lese, gehört das Führungszeugnis in der Unterteilung aber dazu..ist es so, dass es 2verschiedene Straftaten sein müssen?
LG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.10.2014 | 13:17
Grundsätzlich haben Sie das Richtige gelesen und auch richtig verstanden, allerdings ist es so, dass es nicht auf die Anzahl der Straftaten, sondern ausschließlich auf die Verurteilungen ankommt.
Sie hatten mitgeteilt, dass bei Ihnen zwei Straftaten im Wege der Gesamtstrafe in einem Urteil abgeurteilt wurden.
Somit gibt es auch in Ihrem Fall keine "Voreintragung", die Berücksichtigung finden muss.
Es bleibt daher bei meiner Antwort von oben.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie mich im Büro an und lassen Sie sich von meiner Sekretärin auf mein Handy verbinden.
Mit freundlichen Grüßen