Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie Folgt:
Sie haben gegen Ihre Frau - sowohl während der Trennungszeit (§ 1361 BGB) als auch nach Rechtskraft der Ehescheidung (§§ 1580, 1605 BGB)einen Auskunftsanspruch bezüglich der Höhe des Einkommens und Vermögens.
Dieser Anspruch umfasst die systematische Aufstellung sämtlicher Einkünfte (nichtselbständige und selbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen etc.)
Darüber hinaus können Sie verlangen, dass Ihre Frau Belege, ins. Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber vorlegt, die den Verdienst für den Zeitraum der zurückliegenden 12 Monate belegen. Soweit eine Einkommenserhöhung eingetreten ist, ist selbstverständlich der aktuelle höhere Verdienst zu berücksichtigen.
Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde (d. h. Einkommen nicht oder nicht vollständig angegeben wurde) können Sie verlangen, dass Ihre Frau eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgibt, dass die Auskunft richtig und vollständig erteilt wurde.
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar.
Diese Ansprüche können Sie gerichtlich durchsetzen.
Sie sollten Ihre Frau also unter Fristsetzung auffordern, die entsprechende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden belge beizufügen.
Sollte keine oder keine ausreichende Reaktion erfolgen, bleibt Ihnen der Klageweg zum zuständigen Familiengericht.
Bitte beachten Sie, dass während der Trennungszeit ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht Ihrer Frau, auch in Form eines Ehevertrages, gesetzlich nicht zulässig ist. Sollte sich also trotz des Verdienstes Ihrer Frau von mehr als € 400,00 insgesamt ein Unterhaltsanspruch errechnen, so kann Ihre Frau rechtlich hierauf nicht im Ehevertrag verzichten. Dies gilt dann erst ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin