Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Sie mitteilen, sich von Ihrem Ehemann noch nicht getrennt zu haben, steht Ihnen zunächst kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Gemäß § 1360 BGB
sind die Ehegatten jedoch einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Neben Ihrem Einkommen muss Ihr Ehemann daher mit seinem Einkommen zu dem Familienunterhalt beitragen. Weigert er sich, hieran zu beteiligen, so müssen Sie Ihren Anspruch auf Beteiligung am Familienunterhalt notfalls vor dem zuständigen Familiengericht einklagen. Zuvor wird Ihre Anwältin Ihren Ehemann auffordern, seinen finanziellen Beitrag zum Familenunterhalt zu leisten und das notwendige Wirtschaftsgeld für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen. Soweit Sie den Unterhalt Ihrer Kinder nicht decken können, haben diese einen eigenen Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Verwandtenunterhalts gegenüber ihrem Vater.
Im Übrigen kann jeder Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft über sein Vermögen unter Beachtung der Grenze des § 1365 BGB
frei verfügen (§ 1363 Abs. 2 BGB
), so dass Sie grundsätzlich nicht verhindern können, dass Ihr Ehemann sein Einkommen auf ein eigenes Konto überweisen läßt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin! Leider sieht es so aus das mein Mann sich zur Zeit mit seinem Gehalt an nichts beteiligt, weder an den Lebenshaltungskosten usw. Ich muss die Kinder ernähren, Miete zahlen und alle anderen kosten. Und das vom Arbeitslosengeld1 und Kindergeld, was ja überhaupt nicht möglich ist.Wenn ich erst warten muss bis ein Familienrichter entscheidet, dann sind wir verhungert oder sitzen auf der Strasse und ich kann nichts dagegen tun?
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Ihrer minderjährigen Kinder werden Sie auch die Hilfe des zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen können. Sollte Ihr Unterhalt durch den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht gedeckt sein, kommt ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe in Betracht. – Den Beratungstermin am 05.11.2007 sollten Sie unbedingt wahrnehmen – ggf. kommt Ihr Ehemann seinen Unterhaltspflichten nach einer entsprechenden anwaltlichen Aufforderung nach. Was die Anwaltskosten betrifft, können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht voraussichtlich einen Beratungshilfeschein beantragen, so dass Sie lediglich die Summe von EUR 10,- zu zahlen haben. Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die Verletzung der Unterhaltspflichten den Straftatbestand des § 170 StGB
erfüllt. D.h. es ist weiterhin zu erwägen, ob Sie gegen Ihren Ehemann eine Anzeige wegen Verletzung seiner Unterhaltspflichten erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger