Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das behalten, was er erhalten hat, also auch das Weihnachtsgeld. Nur ausnahmsweise, wenn etwa im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechende Vereinbarungen enthalten sind, kann eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen.
Allerdings haben die Gerichte bestimmte Voraussetzungen an die Rückzahlungspflicht geknüpft: Bis zu einer Höhe von ca. 100 Euro darf Weihnachtsgeld überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt. Ab einer Höhe von ca. 100 Euro bis zu einem Monatsgehalt darf bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden. Beträgt die Gratifikation wesentlich mehr als ein Monatsgehalt, dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30.06. des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das Weihnachtsgeld zurückfordern.
Da nach Ihrer Darstellung eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, werden Sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Fristen beendet wird. Es bleibt daher nur, erst nach (z.B.) dem 31.03. des Folgejahres auszuscheiden.
Soweit Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, werden Sie auch um die Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht herumkommen. Gleiches gilt in der Regel bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich also kündigen lassen. Diese Kündigung könnte dann von Ihrem Arbeitgeber mit gesundheilichen Einschränkungen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, begründet werden.
Soweit Ihr Arbeitgeber hierzu nicht bereit ist und auch keine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt, sehe ich keine Möglichkeit, einer Sperre zu entgehen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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