Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Prozessverlauf hat nun erst einmal grundsätzlich zur Folge, dass der zugrunde liegende Räumungstitel rechtskräftig ist, also keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Daraus resultierend muss der Mieter nun grundsätzlich die Wohnung räumen bzw. der Vermieter kann die Räumung zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Mieter aus dem Titel betreiben.
Ob der Mieter gemäß § 721 Abs.3 ZPO
noch einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist stellen kann, hängt davon ab, ob und wenn ja bis zu welchem Zeitpunkt dem Mieter im zugrunde liegenden Urteil noch eine Räumungsfrist bewilligt wurde. Denn ein solcher Verlängerungsantrag kann nur bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der gewährten Räumungsfrist gestellt werden, ist eine solche im Urteil ausnahmsweise nicht eingeräumt, muss der Antrag sofort innerhalb von zwei Wochen nach Urteilszustellung erfolgen.
Eine sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel auf Grundlage Ihrer Angaben nicht gegeben.
Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich der Räumung nach § 765 a ZPO
kann immer noch gestellt werden. Maßgeblich ist der noch vom Gerichtsvollzieher dann mitgeteilte Räumungstermin, der Antrag ist dann ebenfalls spätestens zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bzw. Termin zu stellen. Dies erfolgt dann beim Vollstreckungsgericht und es ist dabei zu beachten, dass dabei Umstände darzulegen sind, welche für den Schuldner eine besondere Härte darstellen, welche über dasjenige Ausmaß, welches ohnehin üblicherweise mit einer Räumung verbunden ist, noch hinausgehen. Daher reicht drohende Obdachlosigkeit allein als Grund für eine solche besondere Härte in der Regel noch nicht aus. Im Rahmen dieses Antrags kann natürlich auch PKH beantragt werden.
Ansonsten sollte natürlich bzw. wäre es ratsam, sofern wie von Ihnen angegeben der Mieter bereits eine neue Wohnung in Aussicht hat, eine Abstimmung mit dem Vermieter zeitnah erfolgen. Insoweit kann man sich dann auch mit der Vermieter auf einen konkreten Räumungstermin verständigen, insoweit kann dann der Vermieter auch die nicht unerheblichen zu verauslagenden Kosten der Zwangsvollstreckung einsparen, so dass eine solche Abstimmung bzw. vergleichsweise Einigung in beiderseitigem Interesse sein sollte. Wenn der Mieter bereits eine neue Wohnung fest zugesagt bekommen und einen neuen Mietvertrag unterzeichnet hat, also lediglich noch etwas mehr Zeit über den geplanten Räumungstermin hinaus benötigt, werden in der Regel mit dieser Begründung auch die schon voraufgezeigten Vollstreckungsschutz- bzw. Verlängerungsanträge erfolgreich sein bzw. diesen seitens der Gerichte auch stattgegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Vorbemerung: Es ist noch kein Schreiben vom Gerichtsvollzieher eingegangen.
Können Sie bitte meine in der Erstanfrage gestellte Frage nach Möglichkeit eines Verlängerungsantrages konkret/er beantworten bzw. was der Mieter noch machen kann, wenn dieser nicht mehr möglich ist?
Wie bereits in der Erstanfrage geschrieben, wurde im Urteil vom September letzten Jahres eine Räumungsfrist von drei Monaten gewährt (ohne genaue Terminangabe).
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Sofern der Verlängerungsantrag wegen Ablaufs der aufgezeigten Frist nicht mehr möglich sein sollte, besteht entsprechend Ihren Angaben immer noch die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO
. Das ist wie auch schon aufgezeigt die Möglichkeit, welche dem Mieter dann noch bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt