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Wie hoch darf die Erstattung sein - Webseitenerstellung

4. Oktober 2023 12:00 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


16:03

Zusammenfassung

Kann ein Kunde von einem Werkvertrag komplett zurücktreten, wenn nur eine von mehreren Leistungen nicht erbracht werden kann?

Hallo,

wir, eine Werbeagentur, haben einem Kunden ein neues Logo, eine neue Webseite und einen Imagefilm verkauft. Das Logo wurde von uns bereits erstellt und auch die Webseite ist von uns fertig umgesetzt worden. Ein weiterer Zusatz ist die Erstellung eines Imagefilms, welchen wir auch auf der Webseite einsetzen wollten. Nun können wir den Film leider aufgrund von Personalmangel nicht mehr umsetzen und möchten dem Kunden gerne den Preis für die Filmarbeiten erstatten.
Nun behauptet der Kunde jedoch, dass der Film wesentlicher Bestandteil des Auftrags war. Kann er nun den Gesamtbetrag für alle Leistungen zurückverlangen?

Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen!
Beste Grüße!

4. Oktober 2023 | 12:49

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Es handelt sich hier um einen Werkvertrag, bei dem verschiedene Leistungen (Webseite, Logo, Imagefilm) vereinbart wurden. Wenn ein Teil eines solchen Vertrages nicht erfüllt werden kann, hat der Vertragspartner grundsätzlich das Recht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten und die Erstattung des gesamten Werklohns zu verlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der nicht erfüllbare Teil des Vertrages als wesentlich angesehen wird.

Ob der Imagefilm als wesentlicher Bestandteil des Vertrages angesehen werden kann, hängt von den genauen vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab, die hier noch zu prüfen wären. Wenn beispielsweise der Imagefilm als Hauptbestandteil des Vertrages vereinbart wurde oder der Kunde den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Film nicht geliefert werden kann, könnte er als wesentlich angesehen werden.

Wenn der Imagefilm jedoch nur als zusätzlicher Bestandteil des Vertrages angesehen wird und die Hauptleistungen erbracht wurden, könnte der Kunde lediglich den Teil des Vertrages kündigen, der den Imagefilm betrifft und nur die Erstattung des dafür gezahlten Betrages verlangen.

Erfahrungsgemäß dürfte bei einem solchen Vertrag die Website den vertraglichen Schwerpunkt bilden. Logo und Imagefilm werden auf der Website eingebunden und dürften von der Website auch "trennbar" sein, also z.B. auf einer neuen Website ebenso gut verwendet werden können.

Es spricht daher viel dafür, dass Ihr Kunde an dem Logo und der Website durchaus ein Interesse hat. Ihm dürfte daher wahrscheinlich nur ein Anspruch auf Rückzahlung des auf den Imagefilms entfallenden Teilbetrag zustehen.

Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung und wünsche einstweilen viel Erfolg. Sollten Sie über diese Erstberatung hinaus anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Die Kosten der Erstberatung können zum Teil angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2023 | 15:24

Sehr geehrter Herr Mauritz,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Der Kunde hatte ursprünglich eine neue Webseite bei uns angefragt.
Ein neues Logo zu machen, war unsere Idee. Dieses Logo ist auch bereits fertig und an den Kunden übergeben. Er agiert auch schon in der Öffentlichkeit mit dem Logo.
Auch mit unserem Webdesign ist er aktuell bereits online und somit nach aussen sichtbar.

Die Idee, einen neuen Imagefilm zu drehen und auf der Webseite zu integrieren stammt von uns. Wir haben ihm dann ein "Gesamtpaket" zu einem festen Pauschalpreis gemacht. Den Filmschnitt haben wir ihm kostenlos "on top" gegeben.

Kann er Ihrer Meinung in diesem Fall den kompletten Preis zurückerstattet bekommen und darf er dann das Logo und das Webdesign weiterhin nutzen?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2023 | 16:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre zusätzlichen Informationen.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Imagefilm nicht als wesentlicher Bestandteil des Vertrages angesehen werden kann. Sie haben den Imagefilm als zusätzliche Leistung vorgeschlagen und sogar den Filmschnitt kostenlos angeboten. Ich gehe hierbei davon aus, dass zwischen dem Drehen des Imagefilms und seiner Nachbearbeitung, dem Schnitt, zu differenzieren ist. Für das Drehen dürfte, so verstehe ich Ihre Ausführungen, ein gewisser Betrag in Rechnung gestellt worden sein. Lediglich der Schnitt in der Nachbearbeitung war eine kostenlose Draufgabe,

Der Kunde hat bereits das Logo und die Webseite erhalten und nutzt diese auch aktiv. Damit zeigt er, dass er an diesen Leistungen ein Interesse hat, das nicht deswegen wegfällt, weil der Imagefilm nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Kunde dürfte daher nicht den gesamten Preis zurückverlangen können. Sein Erstattungsanspruch dürfte auf die Erstattung des für die Erstellung des Imagefilms gezahlten Betrages beschränkt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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