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Wie einen bezahlten Blog-Artikel kennzeichnen?

20. April 2015 16:54 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Vorsicht bei der Schaltung von Werbung auf Internetseiten mit redaktionellen Inhalten (hier Blog)
Werbung muß klar und eindeutig als solche gekennzeichnet und von den redaktionellen Inhalten optisch getrennt werden. Bei Verstößen drohen Ordnungsmittel und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte bald gerne bezahlte Artikel (Sponsored Posts) auf meinem Blog veröffentlichen.
Hier meine Frage dazu: Muss das Wort "Werbung" oder alternativ "Anzeige" über dem Blogbeitrag stehen oder in der Überschrift? Oder reicht es, wenn man unter den Blogartikel den Satz schreibt:
"Für diesen Artikel habe ich von xxx Geld erhalten, es handelt sich bei diesem Blogbeitrag also um Werbung. Meine Meinung wurde davon aber nicht beeinflusst."
Und was ist, wenn ich diesen bezahlten Blogbeitrag auf Facebook und Twitter verlinke: Muss dann dort (Facebook, Twitter) auch der Zusatz "Werbung" hin?

21. April 2015 | 09:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu der von Ihnen gestellten Frage rechtliche Bestimmungen, die solche Sachverhalte regeln.

Einschlägig ist hier auf europarechtlicher Ebene die so genannte E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und im deutschen Recht das Telemediengesetz und dort insbesondere § 6.

Diese Vorschrift regelt in Absatz 1 folgendes:

„Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
…………………."

Mit anderen Worten: Werbung muß klar und eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Eine weitere Bestimmung findet sich in § 58 Rundfunktstaatsvertrag.Absatz 1 dieser Vorschrift lautet wie folgt:

„Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden."

Diese beiden oben genannten Regelungen gelten für einen Blog mit redaktionellen Inhalten, also sozusagen für den „klassischen" Blog.

Zwar regelt das Gesetz nicht, dass ausdrücklich der Begriff „Werbung" oder „Anzeige" verwendet werden muss, dieses hat sich jedoch (auch in Teilen der Rechtsprechung) soweit durchgesetzt, dass ich Ihnen eine Bezeichnung unbedingt empfehlen würde.

Zu der Frage, wie eine solche Kennzeichnung als kommerziell auszusehen hat, existiert bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Daher sollte lieber ein klarstellender Hinweis mehr als zu wenig gegeben werden.
Ich empfehle daher sowohl die Bezeichnung als „Werbung" als auch den von Ihnen dargestellten Hinweis zu geben („Für diesen Artikel habe ich………..") und das auch auf Facebook bzw. Twitter.

Zusätzlich muss eine optische Trennung von den sonstigen redaktionellen Inhalten erfolgen (s.o.). Diese Trennung muss so eindeutig sein, dass ein Durchschnittsbetrachter des Blogs klar erkennen kann, dass es sich um Werbung und keine redaktionellen Inhalte handelt.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2015 | 13:56

Sehr geehrter Herr Dr. Danjel-Philippe Newerla,
danke für Ihre schnelle Hilfe.
Ich habe noch eine Verständnisfrage:
Sie schrieben: "Zusätzlich muss eine optische Trennung von den sonstigen redaktionellen Inhalten erfolgen" Wie soll das bei einem Blog mit seinen fortlaufenden Artikeln denn aussehen? Gibt es da eine richterliche Vorgabe? Ich finde schon, dass das klar als Werbung erkenntlich ist, wenn in der Überschrift "Werbung" steht und dann noch mal am Ende des Artikels?!
"und das auch auf Facebook bzw. Twitter" Ich habe jetzt gehört, dass man auf Facebook gar keinen gesponserten Post bewerben dürfte?!
Viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2015 | 14:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Zu 1.)Wie soll das bei einem Blog mit seinen fortlaufenden Artikeln denn aussehen? Gibt es da eine richterliche Vorgabe?

Nein, eine Vorgabe (auch eine richteerliche/durch Urteil) gibt es da leider nicht.

§ 58 Rundfunkstaatsvertrag sagt hierzu nur, wie bereits oben ausgeführt:

"Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote EINDEUTIG GETRENNT sein."

Es ist also von einer optischen Trennung auszugehen (z.B. Kasten um die Werbung bzw. Umrandung).


Zu 2. Ich finde schon, dass das klar als Werbung erkenntlich ist, wenn in der Überschrift "Werbung" steht und dann noch mal am Ende des Artikels?!

Man müßte es in der Gesamtschau sehen, wie es am Bildschrim aussieht. Ich könnte mir gut vorstellen, dass dieses reichen könnte, weil die Überschrift und der Untertext den Werbepart praktisch obtisch einschränken. Schwierig dürfte es aber sein, wenn der Werbepart über mehrere Bildschirme geht.

Hier wäre zur Sicherheit gerade wegen der klaren Reglung durch Gesetz oder Rechtsprechung zu empfehlen, den Werbepart z.B. zu umranden oder abgesetzt farbig zu hinterlegen.

Zu 3)"und das auch auf Facebook bzw. Twitter" Ich habe jetzt gehört, dass man auf Facebook gar keinen gesponserten Post bewerben dürfte?!

Dies ist eine Frage der Richtlinien von Facebook und Twitter, die sich auch häufig ändern, so dass diese Frage natürlich für jede einzelne Social-Media-Plattform im Vorfeld zu prüfen wäre.

Icch meinte natürlich die von Ihnen angesprochene Verlinkung auf z.B. Facebook.

Auf die Plattform kommt es praktisch nicht an, es müssen immer die Kriterien "klar erkennbar" und "eindeutig getrennt" erfüllt sein.


Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß von der Nordsee

Dr. Danjel-Philippe Newerla
-Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht-

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