Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltsverpflichtung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Danach besteht diese unter bestimmten Umständen weiter, z.B. während der ersten Ausbildung des Kindes.
Der Unterhalt des Kindes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Ihrem Einkommen liegen Sie in Gruppe I (bis 1300 €). Danach beträgt der Unterhalt € 284 für 12-17 Jährige.
Beim Volljährigen Kind kommt es u. a. darauf an, ob das Kind im eigenen Hausstand wohnt oder noch bei einem Elternteil. Legt man der Einfachheit halber hier auch di Düsseldorfer Tabelle zu Grunde, kommt man auf einen Betrag von € 327.
Ihr eigener notwendiger Selbstbehalt liegt jedoch bei € 840 (Erwerbstätiger). Diesen Betrag dürfen Sie auf jeden Fall behalten. Sie verfügen somit nicht über genügend Einkommen, um beide Unterhaltszahlungen zu erfüllen
Man nennt diesen Fall Mangelfall. Für diesen Fall ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
In Ihrem Fall sehen also € 260 zur Verfügung, die Sie aufbringen müssen und entsprechend af beide Kinder zu verteilen wären.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass Unterhaltsberechnungen u. U. noch weitere Faktoren berücksichtigen müssen, die sich auf diesem Wege nicht klären lassen. Sollte sich also eine Einigung nicht erzielen lassen, sollten Sie ggf. nocheinmal einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Steininger,
ich bedanke mich für Ihre schnelle und verständliche Antwort. Bitte beantworten Sie noch eine Unklarheit :
-Muß ich , da alle im "Beitrittsgebiet" wohnen, die Berliner
Tabelle anwenden? Was bedeuten dort die unterschiedlichen Selbstbehalte in Bezug auf Kinder unter und über 18 Jahre wie bei mir zutreffend? Kann die von mir aufgenommene Altersteilzeit und die dadurch verringerte Unterhaltszahlung als mutwilliger Schritt angefochten werden?
Ich bedanke mich für Ihre Mühe.
"Ihr" Brandeburgische OLG hat eigene Unterhaltsleitlinien, dese finden Sie unter:
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/1411/unterhaltsleitlinien.pdf
Berücksichtigen Sie diese und wenden Sie meine erste Antwort entsprechend an.
Im Rahmen des Unterhaltes kann fiktives Einkommen angesetzt werden, wenn mögliche Einnahmen nicht erwirtschaftet werden. Dies kann bei Altersteilzeit durchaus der Fall sein.
Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine neue Frage, die ich Ihnen hier nicht vollumfänglich beantworten kann - bitte haben Sie hierfür Verständnis.