Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage:
Ja, ich würde Ihnen aufgrund der Sachverhaltsschilderung zum Vergleich raten. Die Vereinbarung mit der Nachbarin scheint rechtlich recht komplex zu sein, die Einwendungen des Gegners dürften zumindest zum Teil erheblich sein. Wie die Beweislage ist, kann ich nicht beurteilen. Da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie zumindest zum Teil unterliegen könnten, rate ich Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung. Durch das Gerichtsverfahren würden weitere Kosten entstehen, die Sie im Falle des Unterliegens zu tragen hätten.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Im Falle des Scheiterns der Ratenzahlungsvereinbarung könnten Sie Ihre Forderungen selbstverständlich weiterhin gerichtlich durchsetzen.
Zu Ihrer dritten Frage:
Wenn Sie die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits scheuen, sollten Sie sich notfalls auf das gegnerische Zahlungsangebot einlassen.
Zu Ihrer vierten Frage:
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Kosten übernimmt, sollten Sie auf jeden Fall einen Berufskollegen einschalten. Wenn Sie sich nicht auf den gegnerischen Vorschlag einlassen wollen und der Gegner auch mit Ihrer Vergleichslösung nicht einverstanden sein sollte, dann sollten Sie zumindest eine Erstberatung bei einem Anwalt wahrnehmen. Je nach Einkommensverhältnissen gäbe es vielleicht die Möglichkeit der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe. Darüber sollten Sie sich ggf. beraten lassen. Sollte dagegen die Gegnerin Ihren Vergleichsvorschlag annehmen, wäre die Beauftragung eines Anwalts meiner Ansicht nach entbehrlich. Ein weiteres gerichtliches Verfahren sollten Sie jedoich nicht ohne Anwalt betreiben.
Zu Ihrer fünften Frage:
Ich sehe gewisse Chancen, die Forderung zum Teil durchzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie den vollen Betrag durchsetzen werde, halte ich jedoch für gering. Da ich die Beweissituation nicht kenne, kann ich aber diesbezüglich leider keine verlässliche Prognose abgeben.
Zu Ihrer sechsten Frage:
Im Falle des Obsiegens würden Ihnen Verzugszinsen zugesprochen. Dies müsste allerdings im Klageantrag / in der Klagebegründung mit beantragt werden. Für ein eventuelles gerichtliches Verfahren sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser würde die Verzugszinsen automatisch für Sie mit geltend machen. Die Forderung wäre mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zu Ihrer siebten Frage:
Bei einem Streitwert von € 2.500,- würde folgendes gelten:
Die Kosten lägen bei ca. € 500,- für den Anwalt. Im Falle des Unterliegens müssten Sie auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen, die hier noch etwas höher ausfallen würden. Im Falle des Obsiegens müsste die Gegnerin auch Ihre Kosten tragen.
Die Gerichtskosten lägen bei weiteren € 202,50.
Die einzelnen Anwaltskosten hängen aber von einigen Details ab. Dies ist lediglich eine erste Einschätzung.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
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