Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine ablehnende Entscheidung gegen Ihren Einstellungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Widerspruch einlegen. Nach dem Gesetz können Sie den Widerspruch begründen, Sie müssen dies jedoch nicht. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich gehalten, den Entscheid von Amts wegen vollständig auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit erscheint es vertretbar, dass Sie den Widerspruch selbst erheben. In diesem Rahmen ist es natürlich zweckmäßig, die Behörde auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die Sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zweifeln lassen.
Die Beauftragung eines Anwaltes mit der Anfechtung der Entscheidung ist indes nicht falsch. Der Vorteil bei der Beauftragung eines Anwaltes ist, dass dieser mit geschultem Blick feststellen kann, welche Angriffspunkte aus rechtlicher Sicht Durchschlagkraft haben, den Widerspruch dementsprechend formulieren und die Behörde so auf diese validen Angriffspunkte gezielt hinlenken kann. Zugleich würde der Anwalt sicherstellen, dass der Widerspruch von unnötigem rechtlich unerheblichem Ballast befreit ist. Damit besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Widerspruchsbehörde erkennt, inwiefern die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und diese aufhebt, sodass man sich ein Gerichtsverfahren nach Möglichkeit erspart. Eine Garantie hierfür kann es jedoch nicht geben - zudem bleibt Ihnen der Weg zu Gericht offen, wenn Ihr selbst formulierter Widerspruch zurückgewiesen wird.
Wenn Sie den Widerspruch selbst adäquat formulieren, so bestehen m.E. ebenso gute Chancen, dass dieser Gehör findet wie im Falle, dass dieser von einem Anwalt eingereicht wird. Aus rechtlicher Sicht hat die Einreichung eines wortgleichen Widerspruches auf einem Anwalts-Briefpapier keinen Mehrwert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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