Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Person auf Grund einer falschen Verdächtigung zu Ihrem Nachteil die Beauftragung Ihres Anwalts vernalasst hat, wäre sie zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Ihrer Schilderung ist dies aber nicht gegeben. Es stellt sich zunächst die Frage, wieso Ihre E-Mail Adresse "zufällig" angegeben wurde. Wurde diese Adresse absichtlich falsch angegeben und ist dies als falsche Verdächtigung zu werten, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch. Ansonsten gilt, dass die Staatsanwaltschaft für und gegen Beschudligte ermittel. Sie mussten darauf vertrauen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt werden wird, da Sie offensichtlich unschudlig sind.
Das Problem ist eher ein tatsächliches als ein rechtliches Problem. Können Sie die falsche Verdächtigung beweisen, sind die Rechtsanwaltskosten und ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Hier wäre eine detailleirte Prüfung inklusive Einsichtnahme in die Strafakte notwendig.
Sie haben prinzipiell so lange Zeit, die Gerichtskosten einzuzahlen, bis die Verjährung des Anspruchs droht. Nach dem Sie die Gerichtsgebühr eingezahlt haben, wir das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Sie müssen dann eine Anspruchsbegründung einereichen, in welcher Sie den Anspruch über 1.500 EUR begründen müssen. Sie befinden sich dann in einem üblichen Klageverfahren vor Gericht.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
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