Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Der Vertrag mit der Tochter war schwebend unwirksam, Sie haben diesen jedoch im Nachhinein genehmigt. Daher werden Sie für die Tochter sowohl die Hauptforderung als auch die Kosten des Mahnbescheides zahlen müssen.
Ob und in wie weit Inkassokosten zu erstatten sind, ist umstritten. Hier dürfte schon fraglich sein, ob die Einschaltung des Inkassobüros geboten war, da kaum erwartet werden konnte, dass dies zu einer Zahlung führen wird. Wenn dann noch ein Kollege beauftragt wurde, dürften beide außergerichtlichen Kosten kaum zu tragen sein.
Legen Sie daher Teil-Widerspruch gegen die Inkassokosten ein und zahlen Sie den unstreitigen Betrag umgehend.
Der Fehler im Namen dürfte sich für die Gegenseite im Wege der Titelberichtigung lösen lassen und kaum Bedeutung haben.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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