Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Muss bei einem 17-jährigen Täter der Mahnbescheid gegen ihn selbst gerichtet werden oder gegen die Eltern ?"
Gegen ihn selbst.
Da der 17-jährige selbst aber prozessunfähig ist (§§ 51
, 52 ZPO
) sind Zustellungen an ihn nach § 170 I Satz 2 ZPO
unwirksam.
Daher muss der gegen den Minderjährigen gerichtete Manhbescheid an seine gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, § 170 I Satz 1 ZPO
. Dies werden in der Regel dessen Eltern sein ( §§ 1626
, 1629 BGB
).
Frage 2:
"und falls dem Bescheid widersprochen wird: Richtet sich eine Schadensersatzklage gegen den 17-Jährigen oder die Eltern?"
Die richtet sich an den Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern.
Diese Klage muss dabei wie oben bereits geschrieben über die Eltern zugestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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