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Widerspruch gegen Bussgeld notwendig bei offener Zivilklage?

| 17. Mai 2007 09:59 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


10:01

Hallo,

ich war vor einigen Wochen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ich fuhr auf der rechten Spur der Autobahn als mich von hinten ein anderes Fahrzeug zunächst touchierte, das Heck nach links versetzte und mich dann noch einmal traf, so dass ich in die Leitplanke fuhr. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden (bei mir ca. 7.000E, beim Gegner vermutlich 1.500E). Es gab keine Verletzte.

Die Spurenlage am Unfallort war ungünstig, d.h. die Trümmer unseres rechten Blinkers fanden sich in der Mitte zwischen rechter und linker Fahrspur. Alle Beschädigungen an unserem Fahrzeug befinden sich auf der rechten Seite.

Noch am Unfallort behauptete der Unfallgegner, ein drittes Fahrzeug sei vielleicht beteiluigt gewesen, aber dem ist nachweislich nicht so. Allerdings hat er sich dann wohl etwas überlegt und behauptet nun, dass wir ihn überholt und geschnitten hätten.

Die Polizei hat zwar Spuren gesichert aber ich denke, dass da Aussage gegen Aussage steht. Es gibt noch den Fahrer des darauf folgenden Fahrzeuges, aber der kann sich nicht genau an den Ablauf erinnern, auch wenn er zu mir sagte, er glaube schon, dass wir rechts gefahren seien.

Insgesamt also ziemlich kritische Lage. Wir hatten weder Vollkasko noch Rechtsschutz und gehen momentan davon aus, dass wir im Worst-Case 4.000Eur Gerichtskosten etc. noch hinterherwerfen müssten, wenn wir erfolglos unser Geld einklagen wollen.

Nichtsdestotrotz wollen wir natürlich unseren Schaden zunächst anmelden bei der Versicherung und dann mal deren Reaktion abwarten. Der ADAC-Anwalt gab uns dann auch den Tipp darauf zu warten, dass unser Unfallgegener gegen unsere Versicherung klagt.

Nun habe ich einen Bußgelfdbescheid über 35 Eur wegen gefährlichen Überholens bekommen. Prinzipiell würde ich die Zahlen wollen, damit ich mich nicht da auch bereits in einen Prozess verstricke.

Frage: Würde ich damit meine Schuld bereits anerkennen? Muss ich dagagen also auf jeden Fall Widerspruch einlegen? Wie teuer könnte DAS Verfahren denn werden?

Beste Grüße, XX





17. Mai 2007 | 11:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:

Ich empfehle Ihnen, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Zwar hat weder Bußgeld- noch Strafverfahren nach dem Gesetzeswortlaut für ein eventuell folgendes Zivilverfahren eine präjudizierende Wirkung, dennoch nehmen regelmäßig alle Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht in die entsprechende Ermittlungsakte und ziehen - wenn auch unbewusst - ihre Schlüsse hieraus.
Mit anderen Worten: wenn sie in einem anderen unabhängigen Verfahren ihre Schuld einräumen, wird sich dies regelmäßig in den Köpfen festsetzen und die Entscheidungen entsprechend ausfallen.

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Bußgeldverfahren belaufen sich in der Mittelgebühr auf ca. EUR 430,- (brutto). Bitte beachten Sie, dass sich diese Gebühren reduzieren können, falls es nicht zu einer Hauptverhandlung sollte.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass sie die Aussagen der Polizei, die von Ihnen geschilderte in Notfallsituationen könne nicht einschlägig sein, da die Scherben an der falschen Stelle lägen, nicht überbewerten sollten. Gerade in derartigen Konstellationen wird es regelmäßig Sinn machen, einen Sachverständigen mit der Einschätzung der Spuren zu beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2007 | 23:05

Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort, die uns ermutigt hat, weiter um unseren Schaden zu kämpfen.

Eine Nachfrage noch dazu: Wir haben das Fahrzeug damals (eine Woche später) noch von einem Dekra-Gutachter begutachten lassen und dann verkauft. Das Gutachten ist aber zunächst nicht ausgestellt worden, da es uns mit 500E zu teuer war. Er bot uns an, das Gutachten auf Eis zu legen, bis die Versicherung es dann evtl. will und bezahlt.

Gemeldet hatten wir uns bei der gegnerischen VS unmittelbar am Tag des Unfalls, das Schreiben mit der Bitte um Zusendung der Rechnungen kam dann nach zwei Wochen. Bis wir alle Unterlagen zusammen hatten, haben wir dann letzte Woche (nach 3 Wochen) erst unseren Unfallbericht und Schaden bei der gegnerischen VS eingereicht.

Nun habe ich einen Anruf von einer anderen Gutachterfirma, die im Auftrag der gegnerischen VS das Auto begutachten will. Das ist aber längst weg.

Frage: Müssen die sich auch mit "unserem" Gutachter zufrieden geben? Müssen die diesen bezahlen oder ist das unser Fehler gewesen?

Wie sieht es aus, wenn die VS vorgibt, spezielle Details zum Unfallhergang erheben zu wollen, oder geht es nur um die Schadenshöhe (Totalschaden)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2007 | 10:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:

Die Kosten des Gutachtens sind als Teil Ihres Schadens von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
Sollte Ihr KFZ bereits verkauft sein, ist eine Begutachtung durch den Gutachter der Versicherung rein faktisch nicht mehr möglich. Das von einem unabhängigen Gutachter erstellte Gutachten wird regelmäßig von den Versicherungen anerkannt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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