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Widerrufsverfahren - Widerruf Schutzstatus / Flüchtlingsstatus

30. Dezember 2020 10:59 |
Preis: 38,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bekannter ist afghanischer Flüchtling. Er hat vom BAMF ein Schreiben erhalten mit dem Betreff "Widerrufsverfahren".
Es wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, dass seinen Flüchtlingsstatus/ Schutzstatus widerrufen soll. Begründet wird dies damit, dass er inzwischen volljährig sei und man deshalb davon ausgehen könne, dass er sich deshalb eine neue Lebensgrundlage in Afghanistan (seine Familie lebt als Flüchtlinge im Iran) am Rande des Existenzminimums aufbauen könne.
Sein Schutzstatus wurde festgestellt als er noch minderjährig war. Es wurde damals ein Abschiebeverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG festgestellt.
Nun will der zuständige Sachbearbeiter nicht nur ein Widerrufsverfahren einleiten, sondern außerdem feststellen, dass auch kein Abschiebeverbot nach §60 Abs. 7 S.1 AufenthG vorliegt. Er hat einen Monat Zeit, sich dazu zu äußern. Er soll Gründe darlegen, warum er nicht in sein Heimatland zurückgehen kann.
Er befindet sich aktuell in einer Berufsausbildung. Er hat keine Vorstrafen und es liegen auch keine Anzeigen gegen ihn vor. Er integriert sich im Grunde vorbildlich und hat sich auch bereits auf den Weg gemacht, Identitätspapiere zu beschaffen, die er bisher nie hatte.
Die Frage ist nun, ob es sinnvoll und ratsam ist, diese schriftliche Stellungnahme selbst zu verfassen (wenn ja, was ist dabei zu beachten?) oder lieber einen Anwalt zu beauftragen.
Welche Schritte sind außerdem ggf. zu empfehlen? Soll er über die Ausländerbehörde z.B. eine Ausbildungsduldung beantragen?
Danke für Ihre HIlfe.

30. Dezember 2020 | 13:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hierbei handelt es sich um ein übliches Verfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bei denen Abschiebungsverbote festgestellt wurden. Es ist grundsätzlich ratsam eigene Gründe vorzutragen, weshalb man der Meinung sei, dass Abschiebungsverbote weiterhin fortbestehen. Hiebei ist vorrangig auf die coronabedingte Situation in Afghanistan zu verweisen. Seine Integrationsbemühungen spielen lediglich dahingehend eine Rolle, ob von einer Kulturentfremdung die Rede sein kann. Grundsätzlich ist auch auch ratsam einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, aber natürlich nicht zwingend notwendig.
Sollte das Bundesamt die Feststellung der Abschiebungsverbote widerrufen, besteht natürlich die Möglichkeit einen anderen humanitären Aufenthaltstitel zu bekommen. Im Zweifel ist die Erteilung der Ausbildungsduldung zu beantragen. Für die Anträge müsste aber zunächst ein Widerruf durch das Bundesamt erfolgen. Nach dem Widerruf sind aber die Anträge zeitnahe bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Ich empfehle Ihnen bei der Antragstellung folgende Abstufung vorzunehmen,
es wird beantragt einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Berufsausbildung bei der Fa. .... zu erteilen,
hilfsweise wird beantragt einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG (geht nur bis 21 Jahre) zu erteilen,
des Weiteren wird hilfsweise beantragt, mir einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
äußerst hilfsweise wird beantragt, mir eine Ausbildungsduldung zum Zwecke der Berufsausbildung bei der Fa. .... zu erteilen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

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