Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hierbei handelt es sich um ein übliches Verfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bei denen Abschiebungsverbote festgestellt wurden. Es ist grundsätzlich ratsam eigene Gründe vorzutragen, weshalb man der Meinung sei, dass Abschiebungsverbote weiterhin fortbestehen. Hiebei ist vorrangig auf die coronabedingte Situation in Afghanistan zu verweisen. Seine Integrationsbemühungen spielen lediglich dahingehend eine Rolle, ob von einer Kulturentfremdung die Rede sein kann. Grundsätzlich ist auch auch ratsam einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, aber natürlich nicht zwingend notwendig.
Sollte das Bundesamt die Feststellung der Abschiebungsverbote widerrufen, besteht natürlich die Möglichkeit einen anderen humanitären Aufenthaltstitel zu bekommen. Im Zweifel ist die Erteilung der Ausbildungsduldung zu beantragen. Für die Anträge müsste aber zunächst ein Widerruf durch das Bundesamt erfolgen. Nach dem Widerruf sind aber die Anträge zeitnahe bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Ich empfehle Ihnen bei der Antragstellung folgende Abstufung vorzunehmen,
es wird beantragt einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Berufsausbildung bei der Fa. .... zu erteilen,
hilfsweise wird beantragt einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG
(geht nur bis 21 Jahre) zu erteilen,
des Weiteren wird hilfsweise beantragt, mir einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG
zu erteilen,
äußerst hilfsweise wird beantragt, mir eine Ausbildungsduldung zum Zwecke der Berufsausbildung bei der Fa. .... zu erteilen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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