Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn derzeit noch kein bestimmter Aufenthaltszweck (eheliche Lebensgemeinschaft) vorliegt, kann der Aufenthalt Ihres Freundes in Deutschland nur besuchsweise erfolgen. Ein Visum wird für Staatsbürger der Vereinigten Staaten nicht verlangt. Allerdings muss dann grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach Einreise ein Aufenthaltstitel beantragt werden, der zum weiteren Aufenthalt in Deutschland berechtigt, oder es wird eine Verlängerung des Aufenthalts. In der Zeit werden Sie wahrscheinlich noch nicht zu dem Entschluss gekommen sein, zu heiraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hallo,
sie schreiben, dass die Aufenthaltstitel befristet sind.
Sie schreiben nicht, wielange diese Befristung sein kann.
Ist das immer gleich? Wie lange?
Oder hängt es von besonderen Voraussetzungen ab? Von welchen?
Danke für die ergänzende Info und
MfG
Gemäß dem Gesetz kommt es auf den jeweiligen Aufenthaltszweck an. Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis kann aber auch nachträglich verkürzt werden, wenn der Aufenthaltszweck zwischenzeitlich weggefallen ist. Es kommt also maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an.
Die Verlängerung des Kurzaufenthalts kann um weitere 90 Tage erfolgen.
Ihr Freund kann mit einem gültigen Reisepass einreisen.
Um weiter Zeit zu gewinnen, schlage ich vor, dass Ihr Freund später dann einen Sprachkurs beginnt und vorher die zugehörige Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
beantragt. Und danach kann man wiederum weiterschauen. Also: 90 Tage Kurzaufenthalt, Verlängerung um 90 Tage, Sprachkurs, ...
Der Aufenthaltstitel (Verlängerung Kurzaufenthalt, Sprachkurs etc.) muss jeweils bei der zuständigen Ausländerbehörde (Wohnort) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragt werden. Die Aufenthaltstitel werden zunächst befristet sein.
Nachfragen beantworte ich gerne.