Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist zwischen den Themenkomplexen „Kaufverpflichtung" und „Darlehensvertrag" zu unterscheiden. Die Frage, ob es sich bei der Kaufverpflichtung tatsächlich um einen „echten" Tilgungsersatz handelt, wird allenfalls dann relevant, wenn der Wert dieser Tilgungsersatzleistung nicht zur Ablösung des gesamten Darlehens ausreicht. Für die Frage eines möglichen Widerrufsrechts ist diese Frage dagegen nicht relevant, sofern nicht - was ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts ausschließe - beide Geschäfte ein sogenanntes Verbundgeschäft darstellen.
In Bezug auf die Kaufverpflichtung sah das Gesetz 2004 ein Widerrufsrecht allenfalls dann vor, wenn der Vertrag in einer Haustürsituation oder im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Haben Sie den Vertrag dagegen in den Geschäftsräumen Ihrer Bank unterzeichnet, gab es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dass Sie über ein solches nicht belehrt wurden, ist in diesem Fall also in Ordnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
ich gehe sehr wohl davon aus, dass es sich um ein verbundenes Geschäft gehandelt hat, da die Darlehensgewährung nur unter der Auflage erfolgt ist, dass ich die besagte Wertpapierkaufverpflichtung eingehe.
Die Vertragsunterzeichnung ist nicht im Bankgebäude, sondern bei mir zuhause erfolgt. d.h. die Bank hat mir die Vertragsunterlagen zugesandt und nach Unterzeichnung hat die Bank beide Vertragsausfertigungen auf dem Postweg zur Gegenzeichnung zurückerhalten. Anschließend hat mir die Bank meine Ausfertigung zugesandt. Eine Besuch der Bank hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Alles wurde entweder telefonisch oder schriftlich abgewickelt.
Welche Änderungen ergeben sich aus diesem Sachverhalt?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage.
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB
a.F. liegt ein verbundener Vertrag dann vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies dürfte in Ihrem Fall wohl nicht der Fall sein, so dass ein Verbundgeschäft nicht vorliegen dürfte. Alleine die Tatsache, dass die Darlehensgewährung von dem Abschluss des Fondssparplans abhängig gemacht wurde, dürfte nicht ausreichen.
Aufgrund Ihrer Ergänzung könnte möglicherweise ein Fernabsatzgeschäft vorgelegen haben. Dies wäre der Fall, wenn die gesamte Vertragsabwicklung ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also per Brief, Fax, Email, Telefon etc., erfolgt wäre, Sie mit anderen Worten zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit einem Bankberater hatten, und der Vertragsabschluss nach dem 07.12.2004 erfolgt ist, vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB
. Wäre dies der Fall, dann würde das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts dann ein Widerrufsrecht zur Folge haben, wenn die erworbenen Fonds keinen kurzfristigen Kursschwankungen unterliegen bzw. unterlegen haben, vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB
a.F.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt