Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Dienstleistung wurde, so habe ich Ihre Sachverhaltsdarlegung verstanden, nicht mit der Aktivierung des Servers begonnen, sondern mit Ihrem Starten des Servers. Dieses ist von dem Aktivieren zu unterscheiden. Da es von Ihnen vorgenommen werden muß, können Sie vorher noch zurücktreten.
Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Starten des Servers, unabhängig davon, ob Sie diesbezüglich belehrt wurden oder nicht.
Allerdings können Sie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Kurz:
1.) Der Anbieter hätte Sie auf das vorzeitige Erlöschen hinweisen müssen.
2.) Keine, weil das Widerrufsrecht erloschen ist.
3.) Nein, weil das Widerrufsrecht mit dem Starten, nicht dem Aktivieren erlischt.
4.) Es bringt nichts und Sie können sich auf nichts beziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
ich hätte noch einen Nachtrag/Nachfrage.
[...]Die Dienstleistung wurde, so habe ich Ihre Sachverhaltsdarlegung verstanden, nicht mit der Aktivierung des Servers begonnen, sondern mit Ihrem Starten des Servers[...]
Das kann ich so nicht sagen, der Anbieter behauptet es so.
[...]Allerdings können Sie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.[...]
Inwiefern? Könnten sie das bitte näher erläutern.
[...]Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Starten des Servers, unabhängig davon, ob Sie diesbezüglich belehrt wurden oder nicht[...],
OK.
[...]Der Anbieter hätte Sie auf das vorzeitige Erlöschen hinweisen müssen.[...]
Aber es könnten deshalb trotzdem keine rechtlinen Folgen für den Anbieter entstehen - sehe ich das richtig? Oder hat es etwas mit dem evtl. Schadensersatzanspruch zu tun.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu dem Schadensersatzanspruch:
Der Anbieter unterlag einer Nebenpflicht Ihnen gegenüber, eben der Informationspflicht. Diese hat er verletzt und muß daher für den entstehenden Schaden haften. Zu dem Schaden können auch Ihre Zahlungspflichten ihm gegenüber gehören, d.h. er müßte Ihnen Ihre Zahlungen an ihn ersetzen.
Die rechtlichen Folgen bestehen in dem Schadensersatzanspruch. Eine Fristverlängerung gehört nicht zu den rechtlichen Folgen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber