Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Widerrufsrecht Mietvertrag bei Verzicht auf Besichtigung

22. Mai 2019 22:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:57

Guten Tag,
Ich habe als Privatperson vor zwei Monaten eine Wohnung angemietet. Vermieter sind zwei mir nicht bekannte Personen. Der Vertrag ist durch eine Immobilienverwaltungsges. zustande gekommen.
Der Mietvertrag wurde per Email zugesandt und unterschrieben per Post an die Vermieter zurück geschickt.
Ich habe im Vorwege auf eine Besichtigung der Wohnung verzichtet. Dieser Verzicht ist auch im Mietvertrag aufgeführt. Ich habe keine Widerufsbelehrung erhalten.
Frage: Habe ich ein Widerufsrecht?
Besten Dank

22. Mai 2019 | 23:16

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 312 Abs. 4 BGB steht ihnen ein Widerrufsrecht zu, wenn der (Wohn- )Mietvertrag durch ein Fernabsatzgeschäft zu Stande gekommen ist ( § 312 Abs. 4 Nr. 7 i.V.m. § 312g Abs. 1 BGB ), es sei denn , dass sie die Wohnung besichtigt haben.

Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn der Vertrag im Rahmen eines Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Dies liegt nach dem BGH nur vor, wenn der Unternehmer, regelmäßig Geschäfte, die Versendung vorsehen erbringt und in seinem Unternehmen hierfür Strukturen geschaffen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass keine solche Vertriebsstruktur vorliegt. Dies ist also für sie positiv ( BGH, Az: I ZR 30/15 ) .

Aber es ist eben auch notwendig, dass der andere Vertragspartner Unternehmer ist. Dies könnte bei iheren neuen Vermietern schwierig sein, sie schreiben nur , das es sich um 2 Personen handelt. Eine Unternehmereigenschaft kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese gewerblich vermieten, was in der Regel mehr als 2 ( LG Köln, Urt. v. 26.01.1999, Az. 12 S 256/98 ) bis 8 ( LG Waldshut-Tiengen, Urt.v. 30.04.2008, Az. 1 S 27/07 ) Wohnungsvermietungen erfordert. Sie sehen also die Spanne ist weit und im Einzelfall unterschiedlich. Einig ist sich die Rechtsprechung jedoch, wenn der (Privat) Vermieter eine Hausverwaltung einschaltet, die sich um die Vermietung der Wohnung ( wie ein Vermieter) kümmert und gegenüber ihnen auch wie der Vermieter auftritt. Hierfür fehlt mir Sachverhalt,denn sie schreiben zwar , dass der Vertragsschluss über die Hausverwaltung erfolgte, aber nicht ob diese auch grundsätzlich zuständig ist ( Dann wäre die Unternehmereigenschaft zu bejahen) oder den Vermieter nur im Rahmen des Vertrages (einmalig) vertreten hat.

Fazit:
Also , wenn es sich bei den Vermietern um Unternehmer handelt, oder diese generell durch eine Hausverwaltung vermieten lassen, so ist ein Widerrufsrecht zu bejahen, wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass seine Geschäfte sonst gar nicht auf Fernabsatzvertragsschlüsse ausgelegt sind.

Dass der Vertragsschluss 2 Monate her ist spielt bei fehlender Widerrufsbelehrung keine Rolle. denn grundsätzlich besteht das Widerrufsrecht nach § 355 14 Tage, die Frist beginnt jedoch erst ab ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen ( § 356 Abs. 3 BGB ).

Somit haben sie auch noch die Möglichkeit den Widerruf schriftlich durch Erklärung an ihre Vertragspartner auszuüben, die Wohnung zurückzugeben und eventuell gezahlte Miete zurückzuerhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2019 | 11:09

Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Eine Rückfrage zur Klarstellung: Spielt es hinsichtlich des Widerrufsrechts eine Rolle, dass ich ausdrücklich und auf eigenen Wunsch auf eine Wohnungsbesichtigung vorab verzichtet habe?
Beste Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2019 | 11:57

Lieber Fragesteller,

Voraussetzung des Widerrufsrechts bezüglich der Wohnungsbesichtigung, ist lediglich dass keine Besichtigung stattgefunden hat ( § 312 Abs. 4 BGB ). Der Grund, warum keine Besichtigung vorgenommen wurde, spielt keine Rolle. Der Verzicht steht also dem Widerrufsrecht nicht entgegen.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

ANTWORT VON

(731)

Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER