Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ein gesetziches oder vertragliches Rücktrittsrecht der Mieterin sehe ich hier nicht. Die Mieterin meint aber wohl vielmehr ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher besteht. Ein solches ist auch bei Mietvertragsschlüssen, z.B. auf elektronischem Wege, grundsätzlich nach § 312 BGB
möglich.
Allerdings liegen meines Erachtens die Voraussetzungen hierfür insgesamt nicht vor. Der Vertragsschluss ist Ihren Angaben nach nicht ausschließlich auf elektronischem Wege / im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Nach Ihren Angaben ist der Vertragsschluss in Ihrem Büro erfolgt. Hier unterstelle ich, dass Sie den Vertrag gegengezeichnet haben. Dann liegt die Voraussetzung eines Fernabsatzvertrages bereits nicht vor, so dass kein Widerrufsrecht besteht.
Ferner gilt hier zudem § 312 Abs. 4 BGB
. Danach heißt es:
"Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat."
Laut Ihrer Darstellung hat die Mieterin hier die gesamte Mietsache inklusive Nebenräumen etc. besichtigt. Daher steht der Mieterin hier auch deswegen kein Widerrufsrecht zu.
Somit haben Sie meines Erachtens ganz normalen Anspruch auf den monaltichen Mietzins nach Ihrem Mietvertrag, solange dieser nicht wirksam gekündigt ist. Den Mietvertrag kenne ich nicht, so dass ich hierzu keinerlei Angaben machen kann.
Sie sollten daher nachweislich und schriftlich, den Rücktritt / Widerruf zurückweisen und entsprechende Zahlung verlangen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Hallo Herr Rechtsanwalt, leider konnte ich keine Antwort auf meine Frage -wie lange ich Anspruch auf Mietzahlung habe - bis zur Neuvermietung oder 3 Monate (gesetzliche Kündigung), herauslesen.
Bitte dazu einen Satz. Danke
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
Sie haben Anspruch auf Mietzahlung, solange der Mietvertrag nicht wirksam durch Kündigung beendet worden ist.
Die Kündigung muss üblicherweise (im Mietvertrag so vereinbart) schriftlich erfolgen. Zwar könnte man in der Email der Mieterin eine Kündigungserklärung sehen, doch könnte diese unwirksam sein, da nicht formgerecht. Ob die Schriftform auch in Ihrem Vertrag für die Kündigung vorgesehen ist, kann ich nicht beurteilen, da ich den Vertrag nicht kenne.
Sollte zudem im Vertrag ein wirksamer Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit vereinbart sein, kann die Mieterin nicht vorher ordentlich kündigen. Auch dazu kann ich, mangels Kenntnis des Vertrages, nichts sagen.
Frist zur ordentlichen Kündigung ist üblicherweise 3 Monate nach § 573 c BGB
. Sollte also die Email als Kündigung ausreichen (wenn keine Schriftform vereinbart ist), dann ist das Mietverhältnis zum Ende Juli beendet. Solange haben Sie dann noch Anspruch auf Mietzahlung.
Sollte die Schriftform für eine Kündigung vereinbart sein, muss die Mieterin erst noch wirksam schriftlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Dann verlängert sich Ihr Anspurch auf Mietzahlung entsprechend nach hinten.
Sollten Sie zeitnah oder früher einen Nachmieter finden, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag machen, der das Mietverhältnis entsprechend vorher beendet. Anspruch auf Mietzahlung haben Sie dann nur bis zur Aufhebung des Mietverhältnisses.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich, falls noch nicht geschehen, zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)