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Widerruf bzw. Kündigung Kita Betreuungsvertrag vor Antritt - Schadensersatz rechtens

26. März 2019 09:20 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist ein pauschaler Schadensersatz von 1000 Euro bei Kündigung eines Krippenplatzes vor Betreuungsbeginn rechtens?

Grundsätzlich ist eine Klausel im Betreuungsvertrag, die einen pauschalen Schadensersatz von 1000 Euro bei Kündigung vor Betreuungsbeginn vorsieht, zulässig, nicht übermäßig hoch und Ihnen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag jedoch innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen. Da mit der Betreuung noch nicht begonnen wurde und keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte, ist der Widerruf wirksam. Daraus folgt die Unzulässigkeit des Schadensersatzes.

Wir haben einen Krippenplatz vor Antritt schon 4 Tagen nach Unterschrift widerrufen bzw. gekündigt.

Der Kitaträger schreibt nun "trotz aller Bemühungen konnte ich den Platz ... nicht nachbesetzen."
und will nun 1000 Euro "pauschalen Schadensersatz" vom Konto einziehen.

Müssen wir zahlen ?

Unser Grund für die Kündigung war dass wir nur wenige Tage nach der Unterzeichnung überraschend einen Platz in einer viel näheren städtischen Kita bekommen haben.

Ist der "pauschalen Schadensersatz" im Standardvertrag so zulässig (Stichwort AGB) ?
Bzw. wie könnte man zu einem "geringeren" Schaden kommen ?

Greift hier ev. das Widerrufsrecht gem. "Fernabsatz"? Denn der Widerruf bzw. Kündigung erfolgte bereits nach 3 Tagen und alle Kontakte erfolgten telefonisch bzw. per Post.
Unser Kündigungstext war: "Wir widerrufen daher den Vertrag. Ersatzweise kündigen wir hiermit den Vertrag."

Der Kita-Träger konnte ja nur 4 Tage von der Vertragsgültigkeit ausgehen und hatte über 2 Monate Zeit eine Nachbesetztung zu erreichen. Es überrascht uns auch dass hier in München eine Nachbesetzung auf Probleme gestossen ist.



Auszug aus dem Vertrag :

...
Der Vertrag kommt zustande wenn der Sorgeberechtigte den ihm vom Träger überlassene Betreuungsvertrag innerhalb von 2 Wochen gegengezeichnet zukommen läßt.
...
Sollte der Vertrag vor Betreuungsbeginn durch den Sorgeberechtigten gekündigt werden, so hat der Träger mit Kündigungszugang einen Anspruch auf Bezahlung eines pauschalen Schadenersatzes i.H.v. 1000 Euro.
Dem Sorgeberechtigtem bleibt es vorbehalten, nachzuweisen dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Dem Träger bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

Vielen Dank für Ihren Rat !

MfG

26. März 2019 | 10:14

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Klausel aus dem Betreuungsvertrag, die Sie hier mitgeteilt haben ist zulässig. Der pauschalierte Schadensersatz ist nicht übermässig in der Summe und zudem bleibt Ihnen der Nachweis einer anderen Schadenshöhe möglich. hierüber wird Ihr Problem damit leider nicht zu beseitigen sein.

Auf Grund der von Ihnen weiterhin gelieferten Informmationen gehe ich aber davon aus, dass Sie den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist des § 355 Absatz 2 BGB wirksam widerrufen haben. Die Widerrufsmöglichkeit gilt auch für Dienstleistungsverträge, worunter ich einen KiTa-Vertrag fassen würde. Da weder mit der Dienstleistung begonnen wurde, noch Sie entsprechend belehrt wurden, gilt auch die Ausnahme des § 356 BGB nicht.

Folge hiervon ist die vollständige Befreiung aus der Verpflichtung und vor allem die Unzulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes. Der KiTa-Träger würde sonst nämlich Ihr Widerrufsrecht unzulässig einschränken.

Sollte der Träger weiterhin auf seinem Schadensersatz beharren, melden sie sich gerne bei mir. Meist hilft in solchen Fällen schon ein Anwaltsschreiben, um die Sache zu beenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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