Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel aus dem Betreuungsvertrag, die Sie hier mitgeteilt haben ist zulässig. Der pauschalierte Schadensersatz ist nicht übermässig in der Summe und zudem bleibt Ihnen der Nachweis einer anderen Schadenshöhe möglich. hierüber wird Ihr Problem damit leider nicht zu beseitigen sein.
Auf Grund der von Ihnen weiterhin gelieferten Informmationen gehe ich aber davon aus, dass Sie den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist des § 355 Absatz 2 BGB
wirksam widerrufen haben. Die Widerrufsmöglichkeit gilt auch für Dienstleistungsverträge, worunter ich einen KiTa-Vertrag fassen würde. Da weder mit der Dienstleistung begonnen wurde, noch Sie entsprechend belehrt wurden, gilt auch die Ausnahme des § 356 BGB
nicht.
Folge hiervon ist die vollständige Befreiung aus der Verpflichtung und vor allem die Unzulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes. Der KiTa-Träger würde sonst nämlich Ihr Widerrufsrecht unzulässig einschränken.
Sollte der Träger weiterhin auf seinem Schadensersatz beharren, melden sie sich gerne bei mir. Meist hilft in solchen Fällen schon ein Anwaltsschreiben, um die Sache zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht