Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Formulierung ist objektiv betrachtet sinnlos.
Der erste Satz verweist auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Vorschriften würden aber auch gelten, ohne dass explizit auf diese verwiesen wird.
Der zweite Satz macht aus meiner Sicht noch weniger Sinn. Wenn sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften ergibt, dann würden Sie nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB
sowohl für Vorsatz als auch jede Form der Fahrlässigkeit haften. Es muss daher nicht eine Haftung für „leichte und grob fahrlässige Pflichtverletzungen" vereinbart werden, sondern dies wäre bereits kraft Gesetzes so. Die Formulierung lässt aber im Umkehrschluss die Frage offen, was mit Haftung für vorsätzliches Verhalten wäre, was ja gerade nicht explizit genannt ist.
Für Sie positiver formulieren könnte man die Klausel dergestalt, dass die Haftung für gewisse Verschuldensgrade und Pflichtverletzungen ausgeschlossen wird. Dabei gibt es aber gesetzliche Grenzen zu beachten, so kann nach § 276 Abs. 3 BGB
die Haftung für Vorsatz im Voraus niemals ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Herr Kromer,
primär stelle ich mir die Frage, ob ich mich als Freiberufler dieser "Vertragsklausel" unterwerfen soll oder ob ich damit evtl. Haftungsrisiken habe. Vor allem, weil ich die Formulierung "die Haftung wird für leichte und grob fahrlässige Pflichtverletzungen vereinbart." nur schwer fassen kann, da es ja relativ ist und im Auge des Betrachters liegt, was genau unter einer "leichten und grob fahrlässigen Pflichtverletzung" verstanden wird.
Aber wenn ich Sie richtig verstehe, dann basiert der Passus ohnehin auf den geltenden rechtlichen Bestimmungen, sodass man diesen Verpflichtungen ohnehin unterliegt (auch dann, wenn der Passus nicht im Vertrag stehen würde) und insofern ein Vertrag mit diesem Passus ruhig unterschrieben werden kann, oder?
Die Frage, was leicht oder grob fahrlässig ist, ist eine rechtliche Wertungsfrage. Aber richtig ist: wenn Sie die Klausel unterschreiben, stehen Sie nicht schlechter dar, als wenn der Vertrag überhaupt keine Regelung zur Haftung enthalten würde.