Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Grundsätzlich hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche bei der Auswahl des Betreuers vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 1897 Abs.
IV Satz 1, Satz 3 BGB ist das Gericht an den Vorschlag gebunden, wenn dieser dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, es sei denn der Betroffene distanziert sich später von der Betreuungsverfügung oder es ist sonst erkennbar, dass er an den Vorschlägen nicht festhalten will.
Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist der Betroffene anzuhören, falls ein Verfahrenspfleger bestellt wurde muss die Anhörung in dessen Anwesenheit erfolgen. Aufgrund Ihrer Informationen gehe ich davon aus, dass das Gericht im Rahmen dieser Anhörung die Vollmacht als widerrufen gewertet hat.
In der Regel erhalten auch enge Familienangehörige vor der Entscheidung der Betreuungsbestellung Gelegenheit zur Stellungnahme, was jedoch dann nicht gilt, wenn der Betroffene der Anhörung widerspricht oder zu befürchten ist, dass dadurch seine Belange beeinträchtigt werden. Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich nicht entnehmen, dass Sie zu den Angehörigen im vorgenannten Sinne gehören, weshalb von der Anhörung Ihrer Person wohl nicht verfahrensfehlerhaft abgesehen wurde.
Gegen die Betreuerbestellung ist nach § 69 g FGG
das Rechtsmittel der unbefristeten einfachen Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist nach § 20 FGG
nur derjenige, der die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, wozu regelmäßig der Betreuer oder der Betroffene zählt. Nach § 69 g FGG
kann gegen die Betreuerbestellung darüber hinaus folgender Personenkreis Beschwerde einlegen: der Verfahrenspfleger, nahe Familienangehörige sowie die Betreuungsbehörde. Kein eigenes Beschwerderecht hat demgegenüber der Lebenspartner des Betroffenen sowie der Vorsorgebevollmächtigte. Allein der Umstand, dass Sie in der Betreuungsverfügung als Betreuer vorgeschlagen wurden, ohne jedoch zu der Betroffenen in verwandtschaftlicher Beziehung zu stehen, wird für die Verletzung eigener Rechte in Sinne von § 20 FGG
nicht ausreichen. Nachdem Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wurde, werden Sie auch nicht im Namen der Betroffenen Rechtsmittel gegen die Bestellung und Auswahl des Betreuers einlegen können. Somit wird nur die Möglichkeit bestehen, die Betroffene selbst oder die Familienangehörigen zu veranlassen, gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
31. Dezember 2005
|
19:29
Antwort
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