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Widerruf Vollmacht

31. Dezember 2005 14:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Eine Frau hat mir eine Generalvollmacht in notarieller Form erteilt, die u.a. auch eine Betreuungsvollmacht umfasst. Diese regelt ausdrücklich, dass ich auch zum Betreuer bestellt werden soll, falls dieser Fall eintritt. Nach weiteren vier Jahren ist nun der Fall der Betreuung eingetroffen und das zuständige Vormundschaftsgericht hat, ohne mich anzuhören, die Vollmacht als "widerrufen" gewertet und einen anderen Betreuer mit einem sehr weiten Wirkungskreis berufen. Der Widerruf der Vollmacht liegt mir nicht vor, die Dame ist inzwischen so verwirrt, dass sie kaum eine Erklärung in die eine oder andere Richtung abgeben kann. Kann ich gegen die Verfügung Rechtsmittel einlegen? Was kann ich tun ?

31. Dezember 2005 | 19:29

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Grundsätzlich hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche bei der Auswahl des Betreuers vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 1897 Abs. IV Satz 1, Satz 3 BGB ist das Gericht an den Vorschlag gebunden, wenn dieser dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, es sei denn der Betroffene distanziert sich später von der Betreuungsverfügung oder es ist sonst erkennbar, dass er an den Vorschlägen nicht festhalten will.

Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist der Betroffene anzuhören, falls ein Verfahrenspfleger bestellt wurde muss die Anhörung in dessen Anwesenheit erfolgen. Aufgrund Ihrer Informationen gehe ich davon aus, dass das Gericht im Rahmen dieser Anhörung die Vollmacht als widerrufen gewertet hat.

In der Regel erhalten auch enge Familienangehörige vor der Entscheidung der Betreuungsbestellung Gelegenheit zur Stellungnahme, was jedoch dann nicht gilt, wenn der Betroffene der Anhörung widerspricht oder zu befürchten ist, dass dadurch seine Belange beeinträchtigt werden. Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich nicht entnehmen, dass Sie zu den Angehörigen im vorgenannten Sinne gehören, weshalb von der Anhörung Ihrer Person wohl nicht verfahrensfehlerhaft abgesehen wurde.

Gegen die Betreuerbestellung ist nach § 69 g FGG das Rechtsmittel der unbefristeten einfachen Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist nach § 20 FGG nur derjenige, der die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, wozu regelmäßig der Betreuer oder der Betroffene zählt. Nach § 69 g FGG kann gegen die Betreuerbestellung darüber hinaus folgender Personenkreis Beschwerde einlegen: der Verfahrenspfleger, nahe Familienangehörige sowie die Betreuungsbehörde. Kein eigenes Beschwerderecht hat demgegenüber der Lebenspartner des Betroffenen sowie der Vorsorgebevollmächtigte. Allein der Umstand, dass Sie in der Betreuungsverfügung als Betreuer vorgeschlagen wurden, ohne jedoch zu der Betroffenen in verwandtschaftlicher Beziehung zu stehen, wird für die Verletzung eigener Rechte in Sinne von § 20 FGG nicht ausreichen. Nachdem Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wurde, werden Sie auch nicht im Namen der Betroffenen Rechtsmittel gegen die Bestellung und Auswahl des Betreuers einlegen können. Somit wird nur die Möglichkeit bestehen, die Betroffene selbst oder die Familienangehörigen zu veranlassen, gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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