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Wettbewerbs- Verbot

| 25. Dezember 2018 16:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,
Ich arbeite seit 5 Jahren in einem Unternehmen als Key Account Manager/ Vertrieb Textilien.
Nun habe ich aktuell ein Angebot eines Mitbewerbers aus der gleichen Branche mit gleichem/ vergleichbaren Kundenstamm.
In meinem Arbeitsvertrag steht wörtlich unter POS 10:

Wettbewerbsverbot: der Arbeitnehmer darf innerhalb 6 Monaten nach Aufhebung des Vertrags die betreuten Kunden nicht mit gleichen oder ähnlichen Produkten mittels eines anderen Produzenten oder Händler bedienen und/oder in der gleichen Branche Heimtextil Artikel verkaufen

Sonst steht nichts mehr bez. Wettbewerbsverbot im Vertrag.

Frage: Ist mein Wettbewerbsverbot nichtig/ ungültig ?habe gelesen , muss normalerweise etwas von Karrenzentschädigung, genauere Beschreibung.... stehen, ansonsten wäre dies nichtig und damit nicht anwendbar.

Vielen Dank

Guten Abend,

in der Tat ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die Regelung einer Karenzentschädigung ungültig.

Weiter muss das Wettebwerbsverbot eine örtliche und zeitliche wie sachliche Beschränkung enthalten.

Um Ihnen aber eine 100%-ige Antwort geben zu können, muss ich den Arbeitsvertrag, Absatz Wettbewerbsverbot sehen(wenn weiter nicht anderswo die Karenzentschädigung geregelt ist, hinten z.B.). Bitte mailen Sie mir die Dokuemnte kurz; dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten für die Prüfung.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Dezember 2018 | 17:21

Hallo , maile Ihnen gleich den Abfotografierten Vertrag.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Dezember 2018 | 17:34

Vielen Dank, diese habe ich erhalten.

Offenbar hat der Ersteller des Vertrages den Absatz über das WV unter 9.) eingefügt- dort gehört es eigentlich gar nicht hin.

Zudem erfasst das WV nach dem Wortlaut nur die "Aufhebung" des Vertrages- also nicht Kündigung, sondern nur einverständliche Aufhebung.

Ungeachtet dessen, ob das tatsächlich gewollt war, ist das WV ungültig. Eine finanzielle Entschädigung ist nicht vorgesehen. Diese hätte noch unter Punkt 3.) einfließen können (zB. monatlicher Aufschlag als Gegenleistung), was aber nicht der Fall ist.

Dass das WV auch noch zu unbestimmt sein dürfte, tritt danaben zurück. Wegen dem Verbot geltungserhaltender Reduktion wird der Ganze Absatz zum WV ungültig sein; die Gegenseite kann sich also darauf nicht berufen, wenn Sie nach dem Ausscheiden in einem vergleichbaren Feld tätig werden.

Es fehlt schliesslich auch eine wirksame Vertragsstrafe an dieser Stelle.

Bewertung des Fragestellers 25. Dezember 2018 | 17:38

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