Guten Abend,
in der Tat ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die Regelung einer Karenzentschädigung ungültig.
Weiter muss das Wettebwerbsverbot eine örtliche und zeitliche wie sachliche Beschränkung enthalten.
Um Ihnen aber eine 100%-ige Antwort geben zu können, muss ich den Arbeitsvertrag, Absatz Wettbewerbsverbot sehen(wenn weiter nicht anderswo die Karenzentschädigung geregelt ist, hinten z.B.). Bitte mailen Sie mir die Dokuemnte kurz; dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten für die Prüfung.
Hallo , maile Ihnen gleich den Abfotografierten Vertrag.
Vielen Dank
Vielen Dank, diese habe ich erhalten.
Offenbar hat der Ersteller des Vertrages den Absatz über das WV unter 9.) eingefügt- dort gehört es eigentlich gar nicht hin.
Zudem erfasst das WV nach dem Wortlaut nur die "Aufhebung" des Vertrages- also nicht Kündigung, sondern nur einverständliche Aufhebung.
Ungeachtet dessen, ob das tatsächlich gewollt war, ist das WV ungültig. Eine finanzielle Entschädigung ist nicht vorgesehen. Diese hätte noch unter Punkt 3.) einfließen können (zB. monatlicher Aufschlag als Gegenleistung), was aber nicht der Fall ist.
Dass das WV auch noch zu unbestimmt sein dürfte, tritt danaben zurück. Wegen dem Verbot geltungserhaltender Reduktion wird der Ganze Absatz zum WV ungültig sein; die Gegenseite kann sich also darauf nicht berufen, wenn Sie nach dem Ausscheiden in einem vergleichbaren Feld tätig werden.
Es fehlt schliesslich auch eine wirksame Vertragsstrafe an dieser Stelle.