Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Wenn Sie mit der von Ihnen zitierten Klausel die Regelungen Ihres Arbeitsvertrags zum Thema Wettbewerbsverbot umfassend wiedergegeben haben, Ihr Vertrag also sonst nichts zu einem Wettbewerbsverbot enthält, dann können Sie diese Klausel ignorieren.
Die Klausel selbst enthält KEIN Wettbewerbsverbot, sondern nur eine Verpflichtung, ein solches zu vereinbaren, sofern Ihr Arbeitgeber ein solches zum Schutze seiner berechtigten Interessen für erforderlich hält. Diese Verpflichtung ist aber unwirksam, zum einen, weil sie unbestimmt ist und nicht regelt, welchen Inhalt eine spätere Wettbewerbsvereinbarung haben soll, und zum anderen, weil sie Ihre Interessen mit keinem einzigen Wort berücksichtigt.
Es ist weder von einer sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Eingrenzung des Wettbewerbsverbots die Rede, noch ist eine Karenzentschädigung vorgesehen, die Ihnen als Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Achtung des Wettbewerbsverbots aber in jedem Fall gesetzlich zustehen würde (§ 74a HGB
).
Eine derartige Regelung, die einseitig ausschließlich die Interessen der einen Vertragspartei im Auge hat und deren Voraussetzungen zudem einseitig eine Vertragspartei zu ihren Gunsten als erfüllt ansehen kann, kann man als Paradebeispiel für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB
ansehen. Dabei unterstelle ich, dass es sich bei Ihrem Arbeitsvertrag um einen Formularvertrag handelt, dessen Bedingungen Ihnen Ihr Arbeitgeber diktiert hat, wie das bei Arbeitsverträgen häufig der Fall ist.
Folge dieser unangemessenen Benachteiligung ist, dass die von Ihnen zitierte Klausel insgesamt unwirksam ist und damit als nicht vereinbart anzusehen ist. Davon ist der Rest des Arbeitsvertrages natürlich unberührt, § 306 Abs. 1 und 2 BGB
.
Sie müssen damit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Ein entsprechendes Verlangen Ihres Arbeitgebers sollten Sie zurückweisen.
Wenn Sie über diese unwirksame Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag hinaus keine weitere Regelung eines Wettbewerbsverbots unterschrieben haben – die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, § 74 Abs. 1 HGB
, Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit –, dann unterliegen Sie auch keinem Wettbewerbsverbot und können somit nach Beendigung Ihrer jetzigen Tätigkeit in Konkurrenz zum Ihrem bisherigen Arbeitgeber treten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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