Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Schwester ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin auf der Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
, wenn sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel als Beschäftigter), freiwillig versichert oder familienversichert waren. In der Regel wird bei der Beantragung einer Rente geprüft, ob die notwendigen Vorversicherungszeiten durch den Antragsteller erfüllt werden.
Ob Ihre Schwester die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt, kann ich nur sagen, wenn Sie mir mitteilen, von wann bis wann Ihre Schwester in Deutschland erwerbstätig war.
Besteht eine Versicherungspflicht als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann ist für die Beitragsbemessung nur die Rente zugrunde zu legen. Anderenfalls, wenn nur eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV in Betracht kommt, werden zur Bemessung des Beitrags alle Einkünfte, also auch die Mieteinnahmen heran gezogen.
Bitte teilen Sie mir übe die Nachfragefunktion genauere Daten zu den Beschäftigungszeiten Ihrer Schwester in Deutschland mit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wachter, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
Große Marktstrasse 16
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: http://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
* Die Vorversicherungszeiten sind erfüllt, die Rente ist genehmigt
und beginnt ab 1.8.2013
Es geht hier nur um die Grundlagenermittlung für den Beitrag bei
der DAK.
* Die DAK stellt in Ihren Aufnahme-Fragebögen die Frage auch
nach den dt. Mieteinkünften, da Sie diese auch zusätzlich zur
Rente zur Berechnung der Beiträge heranziehen will. ("freiwillig
versichert")
* Wir sind jedoch der Meinung, daß dies hier irrelevant ist, da
meine Schwester in der Rentenversicherung pflichtversichert ist
und bei versicherungspflichtigen Rentnern die Beiträge NUR von
der Brutto-Rente (Beitragsbemessung NICHT nach der gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie als ("freiwillig
Versicherter) bemessen werden.
* Wie kann der Einstufung/Abfrage nichtrelevanter Daten seitens
der DAK wiedersprochen werden. ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
die DAK verwendet höchstwahrscheinlich Einheitsfragebögen für alle Versicherten, ob nun pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert. Bei einem pflichtversicherten Rentner trägt die DRV einen Teil des Beitrags zur Krankenversicherung. Der auf den Rentner entfallende Beitragsanteil wird von der Rente unmittelbar abgezogen und an die Krankenversicherung abgeführt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist dann ausschließlich die Höhe der Rente.
Ich würde die Frage nach den Mieteinkünften in dem Aufnahmefrageboegn daher einfach nicht beantworten.
Gegebenenfalls können Sie gegen eine fehlerhafte Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge durch die DAK in jeder DAK Geschäftsstelle zur Niederschrift einen Widerspruch einlegen. Sie können sich hierzu auch eines Rechtsanwalts bedienen.
Gern können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)