Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage,die ich anhand Ihrer Informationen beantworte.
1. Greift hier deutsches oder rumänisches Recht? Wo würde eine eventuell stattfindende gerichtliche Auseinandersetzung stattfinden?
Sie teilen lediglich mit, dass München als Gerichtsstand im vertrag festgelegt sei. Selbst, wenn der Gerichtsstand feststeht, steht damit aber nicht fest, nach welchem Recht sich sein Anspruch richtet. Gibt keine Regelung über das anzuwendende Recht? Eine Rechtswahlklausel kann übrigens auch nachträglich erfolgen. Sollte jedenfalls -trotz der Schwierigkeiten-Konsens über die Anwendbarkeit deutschen Rechts herrschen, könnte auf eine entsprechende Vertragsergänzung hingewirkt werden. Bei einem Vertrag über eine Dienstleistung oder eine Werkleistung zwischen Rumänien und Deutschland kommt demnach sowohl deutsches wie auch rumänisches Recht in Betracht.
Für den Grundsatz der freien Rechtswahl ist sowohl in Rumänien, als auch in Deutschland die sogenannte Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu berücksichtigen.Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.Dies trifft in Ihrem Fall jedoch nicht zu. Vorgänger der Rom-I-Verordnung war für Rumänien im Zeitraum vom 15.1.2008 bis zum 17.12.2009 das sogenannte Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).
Fehlt eine ausdrückliche oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebende Rechtswahl, so greifen grundsätzlich die Vorgaben der Übereinkommen hinsichtlich des anwendbaren Rechts.
Diese legen fest, dass bei fehlender Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Im Zweifel ist nämlich bei Unternehmerverträgen (Art 4) das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erbringer der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Von dieser Vermutung ist abzusehen, wenn nach der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung mit einem anderen Staat festgestellt werden kann.
Am Beispiel des Vertrages mit Rumänien bedeutet dies: Erbringt ein deutsches Unternehmen Dienst/Werkleistungen an ein in Rumänien ansässiges Unternehmen, so gilt im Zweifel und unter Beachtung des zuvor gesagten das deutsche Recht. Dafür sprechen auch weitere Details in Ihren Angaben.
Wegen der Gerichtsstandsvereinbarung wird aber in jedem Fall das Gericht in München erst über das anzuwendende Recht und damit seine Zuständigkeit entscheiden.
2. Handelt es sich eher um einen Werkvertrag oder eher um einen Dienstleistungsvertrag?
Deutsches Recht zugrunde gelegt, gilt: Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den der Auftragnehmer
zur Herstellung eines individuellen Werkes, der Auftraggeber zur Zahlung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Werkvertragsnehmer schuldet also keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist hingegen ein Weisungsrecht des Auftraggebers und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
In Ihrem Fall würde einiges für die Annahme eines Werkvertrages sprechen, da Sie als Projektleiter für das zustandekommen des Unterfangens verantwortlich waren, und Weisungen (wohl) eher weniger ausgesetzt waren. Denkbar sind auch gemischte Verträge, die nach der Rechtsprechung nach dem jeweiligen einzelnen Schwerpunkt behandelt werden, vorausgesetzt, der Vertrag lässt sich entsprechend behandeln.Hierzu gibt es im Streitfall umfangreiche Rechtsprechung.
Die Bezeichnung als Werkvertrag ist jedenfalls nicht ausschlaggebend.
3. Welche Pflichten zur Nachbetreuung oder Mängelbeseitigung ergeben sich für mich?
Der Unternehmer hat das Werk zunächst frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Damit ist seine Arbeit in der Regel getan, eine Nachbetreuungspflicht besteht - zunächst abstrakt gesprochen- nicht.( Es sei denn, diese folgt aus dem Vertrag)
Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB
nur dann mit einem Sachmangel behaftet, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.
Daraus folgt, dass nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Mängelrechte wie Schadenersatz, Minderung, Nachbesserung, Selbstvornahme verlangt bzw. geltend gemacht werden können. Wenn Sie die Mangelbehaftetheit bestreiten, muss diese vom Anspruchsteller gerichtlich festgestellt und bewiesen werden.
Davon ausgehend, dass viele der behaupteten Mängel (Glühbirne) nicht in Ihren Verantwortungsbereich fallen dürften, brauchen Sie hier auch weiter nichts zu veranlassen.Aber auch hier gilt: es kommt immer auf den Einzelfall und die Umstände an.Instandhaltungsmängel gehen nicht zu Ihren Lasten. Mängel, die bereits bei Gefahrenübergang vorhanden waren, können einen Mangel des Werkes darstellen.Aus dem Passus "Bau- und Ausbaustandards" folgt m.E. auch, dass die von Ihnen beschriebenen "Schönheitsfehler" sehr wohl zu lasten der örtlichen Bauunternehmen gehen.
4. Der Gutachter verweist stets auf deutsche Normen, Standards und Gesetze und benutzt Fristsetzungen sowie Inverzugsetzungen nach deutschem Muster. Hat dieses Vorgehen Relevanz in Rumänien, wo für Mängelanzeigen und –haftung eigene Vorschriften gelten?
Soweit das rumänische Recht eigene Gewährleistungsfristen und Haftungsregelungen trifft, sind diese nur im Verhältnis zu den einzelnen rumänischen Unternehmern anwendbar, mit denen die einzelnen Verträge abgeschlossen worden sind.
5. Mir wird eine "Gesamthandverantwortung" unterstellt.Ist dies zulässig?
Der Umfang Ihrer Verantwortung ergibt sich allein aus dem abgeschlossenen Werkvertrag.
Für das, was dort nicht normiert ist, brauchen Sie sich nicht zu verantworten. Nach Ihren Ausführungen gibt es einen rumänischen Bauleiter; für die Beurteilung des Umfangs der Einstandspflicht müsste der Vertrag genauer eingesehen werden.Aus Ihren Angaben folgt für mich, dass Ihre Aufgabe vor allem in der Überwachung und Überprüfung lag (typisch für den Bauherrn).Für die ordnungsgemäße, qualitätsgerechte Ausführung ist im Einzelnen grundsätzlich aber die Bauleitung verantwortlich.
Jedenfalls können und sollten Sie sich in diesem Rahmen vorsorglich auf den Haftungs- und Gewährleistungsausschluss im Vertrag berufen.
6 Der Gutachter ist nicht von der rumänischen Stiftung beauftragt, sondern von der deutschen. Mein AG ist hingegen die rumänische Stiftung. Bin ich überhaupt verpflichtet hier in irgendeiner Weise tätig zu werden?
Eine Vielzahl von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Baurechts dreht sich um Baumängel. Ob ein Baumangel vorhanden ist oder nicht, welcher Art der Mangel ist oder wem er letztlich zuzurechnen ist - das alles sind Fragen, die sich oft nicht eindeutig beantorten lassen. Aus diesem Grund werden Gutachter herangezogen, die entweder vom Gericht bestellt sind oder als Privatgutachter im Auftrag einer Partei tätig werden.
Die Beweiskraft solcher Privatgutachten ist in der Regel geringer:Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurde.
Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern er ist Beauftragter des Angeschuldigten, mithin einer Partei. Die Ergebnisse von Privatgutachten, welche im Auftrag des Beschuldigten erstellt worden sind, gelten denn auch dementsprechend als Bestandteil der Parteivorbringen.
Genauso, wie Sie die Mängel als unbegründet zurückweisen können, können Sie auch das Ergebnis und die Einzelheiten des Gutachtens mit gutem Gewissen zurückweisen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung des sehr komplexen Falles handelt. Diese Erstberatung kann eine ausführliche Begutachtung natürlich nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
RA Tamás Asthoff
Zu beachten bei Ihrer Frage 1 wird auch sein, dass, selbst wenn beispielsweise das deutsche Recht wirksam zur Grundlage des Vertrags gemacht wurde oder noch wird, möglicherweise nicht immer alle einzelnen Probleme aus der Renovierung und dem Neubau der Einrichtung nach deutschem Recht bestimmt werden können. Es sprechen aber gute Gründe dafür, die Kernaufgaben aus der Projektleitung nach deutschem Recht zu beurteilen.