Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es besteht ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und der Eigentümergemeinschaft, wobei als Werkleistung die Ausführung in der Variante 2 und als Gegenleistung der entsprechende Preis des Nachtragsangebots vereinbart ist.
Entscheidend ist, wie Sie als Empfänger die Erklärung, mit welcher der Ausführung der Variante 2 zugestimmt wurde, verstehen durften.
Da das Nachtragsangebot der Hausverwaltung bekannt war, konnte die Email: "Hallo....die Eigentümer haben sich für die Variante 2 entscheiden....bitte fangen Sie mit der Ausführung an!" nur so verstanden werden, dass die Variante 2 zu den Konditionen des Nachtragsangebots zur Ausführung kommen soll.
Es reichte auch aus, dass das Nachtragsangebot gegenüber der Hausverwaltung erklärt wurde, § 164 Abs.3 und Abs. 1 BGB
. Die Ansicht des Hausverwalters ist in diesem Punkt nicht richtig.
Da Sie von einem bestehenden Vertrag ausgehen müssen, empfehle ich auch dementsprechend den Vertrag zu erfüllen und entsprechend des Nachtragsangebots zu berechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 07.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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