Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 3 Abs. 1 Feiertagsgessetz gilt an Sonn- und Feiertagen ein allgemeines Arbeitsverbot.
Eine vertragliche Regelung, durch die der Auftragnehmer verpflichtet werden würde, an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten, wäre wegen Gesetzesverstoßes nichtig (§ 134 BGB
).
Die vertragliche Klausel ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Ausführungszeit nicht mitzuzählen sind. Mit der Formulierung "eine Woche gleich 5 Arbeitstage" soll lediglich klargestellt werden, dass die Samstage - an denen an sich zu arbeiten wäre, da es sich um Werktage handelt - arbeitsfrei sind, nicht jedoch, dass auch an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet werden soll.
Der Aschermittwoch ist übrigens weder bundesweit noch in Berlin (vorliegend maßgebliches Bundesland für Länderfeiertage beim Bauvorhaben) ein gesetzlicher Feiertag, sondern ein ganz normaler Werk- und Arbeitstag.
Sie können nach allem den Bauunternehmer nicht auffordern, das Bauvorhaben bereits bis zum 21.02.2018 fertigzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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