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Werkvertrag oder Betrug

24. Februar 2006 18:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Komplizierter Fall!!

X und A sind einander persönlich bekannte Bauunternehmer. X hat eine Auftragspause von 2 Monaten und erzählt das A. Darauf sagt A, das passt ihm aber gut, er hat viele Aufträge und nicht genug Leute, X soll ihm doch paar Leute schicken. Gesagt, gedacht, getan hat X seine Leute zu A geschickt und hat ihm den Termin mitgeteilt, wann er die wieder abziehen muss, weil er sie zu eigenen Aufträgen braucht.

Zwei Unternehmer, ein Telefonat, die Sache ist geritzt. Vereinbart wurde je nach Möglichkeit Bezahlung nach h oder m². A hatte die Leute von X also zur freien Verfügung und setzte sie auch auf seinen Bauvorhaben (BV) nach seinem Ermessen ein. Auf den Autos der Fa. von X wurde ein Firmenschild (magnetisch) der Fa. von A befestigt, damit den Deal auch keiner erfährt. Ein ganzes BV mit Vertrag, Leistungsverzeichnis (LV), Plänen, Bauzeiten etc. wurde an X nicht vergeben, grösstenteils arbeiteten die Angestellten von X und A auch zusammen an der gleichen Arbeit.

Nun hat sich A aber ein klein wenig übernommen und zu viele BV angenommen. Bei X hat auch noch ein Arbeitnehmer (AN) aus persönlichen Gründen fristlos gekündigt. Kurz und gut - die BV wurden in der Zeit, in der die Leute von X zur Verfügung standen, nicht fertig. Die Termine standen aber fest und A hatte nicht genug Leute und fand auch so schnell keine Nachunternehmer (NU), deshalb verlangt er nun von X, dass der die BV unter allen Umständen abzuschliessen hat, obwohl ihm bekannt ist, dass X wegen eigener Aufträge keine Zeit innerhalb dieser Fristen hat.

A sagt, dass X es doch wissen musste, dass er die BV an ihn vergeben hat, weil er ihn doch nach der letzten Abreise der Leute von X darüber informiert hat. Er wird die Fertigstellung der Arbeiten auf Stundenlohnbasis von anderen Unternehmen ausführen lassen und dieses X in Rechnung stellen.

X sagt, ihm wurde kein BV vergeben, A wusste, wie lange er Zeit hätte. Er hätte die Fertigstellung nicht zu verantworten.
Nun argumentiert X noch, dass A ihn vorsätzlich betrügen wollte. Unter Bekannten seine Leute zur Verfügung zu stellen, dafür wäre kein Vertrag nötig gewesen. Aber A ist schon viele Jahre im Baugeschäft tätig und er muss doch wissen, dass für die Vergabe eines BV Verträge etc. notwenidig sind. Auch wenn nur ihm bekannt war, dass er die BV vergeben hat, musste er X dafür Verträge zukommen und auch gegenzeichnen lassen.

Wer ist im Recht, X oder A?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Bislang kann ich nach Ihrer Schilderung keinen Betrug erkennen. Hier fehlt es wohl an einem tatsächlichen Vermögensschaden, für den ein eine Täuschung ursächlich war.

Entscheidend ist dabei insgesamt, welche Absprache zwischen A und X getroffen haben. Hierbei wird es auf den genauen Ablauf und den geschlossenen Vertrag ankommen.

Nach der summarischen Prüfung Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass kein Bauvorhaben übertragen wurde. Dafür spricht, dass es keine komplette eigene Arbeit unter der Regie des X gab. Vielmehr scheint doch tatsächlich vereinbart worden zu sein, dass X nur (nach Bedarf!) Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten (nach Weisung des A) ausführt. Daher vermag ich eine Übertragung eines BV, noch dazu mit Fristsetzung zur Fertigstellung, nicht zu erkennen.

A kann X auch nicht erst später über die Übertragung des BV „informiert“ haben, da hierzu 2 übereinstimmende Willenserklärungen notwendig wären.

In der Sache scheint also X in Recht zu sein.

Im Hinblick auf die komplizierten Sachverhalte kann ich Ihnen ergänzend zu dieser ersten Stellungnahme anbieten, mich Montag ab 11:00 Uhr im Büro anzurufen, um dann ggf. weitere Details zu klären.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2006 | 21:32

Sehr geehrter Herr RA Steininger,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Vermögensschaden des X ist beträchtlich und erreicht fast eine fünfstellige Summe. Da A die nicht fertiggestellten Arbeiten durch teure Fremdunternehmen beenden lässt, zieht er deren Rechnung von der Schlussrechnung des X ab, was in keinem Verhältnis dazu steht, was X für diese Arbeiten an Vergütung erhält.

A hat auch lt. Vereinbarung die Aufmaße erstellt und an X übermittelt und in diesen die nicht beendeten Arbeiten aufgenommen

Kleines Bsp: 200 m² Wände sind zu verspachteln. X erhält als Werklohn dafür 2 EUR/m², also 400 EUR. Die AK von X haben diese Wände bereits vor- und nachgespachtelt. Sie müssen nur noch geschliffen werden. Dazu braucht eine AK ca. 4 oder 5 h, wenn überhaupt.
Nun beauftragt A ein anderes Unternehmen auf Stundenlohnbasis mit dieser Arbeit. Die rücken zu zweit an, verlangen 30 EUR/h und sind jeder 7 Stunden damit beschäftigt (es geht ja um Stundenlohn, da reisst sich keiner ein Bein aus). Sie verlangen also 420 EUR für die Beendigung der Arbeiten.

Es ist ja nicht nur so, dass es 20 EUR mehr kostet, als X in Rechnung stellen kann, seine Leute haben ja schon 90% dieser Arbeit geleistet und diese Arbeitszeit muss er ihnen auch bezahlen.

Weil es so viele BV waren und die Arbeiten auch oft wegen Materialmangels (Aufgabe des A) nicht beendet werden konnten, fällt der Vermögensschaden des X so hoch aus.

Zwischen A und X war nur abgesprochen, dass X seine Leute für diese begrenzte Zeit zu A schickt, um dessen BV zu bedienen. Es wurde kein Vertrag abgeschlossen und X hatte auch keinen Einfluss auf den Einsatz seiner Leute, da er Art und Umfang der BV von A nicht kannte.

Weil diese Sache sich tatsächlich noch mit weiteren Komplikationen darstellt, werde ich Sie gerne am Montag anrufen.

Da diese Vorgehensweise aber schon öfters auf dem Bau beobachtet wurde, wäre es sicher von Vorteil, die rechtliche Situation dazu öffentlich zu machen.

Nur A war bekannt, dass er diese BV an X vergeben hat. Ihm muss nach 16-jähriger Praxis als Auftraggeber also auch bekannt gewesen sein, dass er X darüber informieren muss (nicht erst im Nachhinein) und dass zu jeder Auftragsvergabe Verträge, LV, Bauzeitenpläne, Baupläne etc. dazugehören.

Kann man das als vorsätzlichen Betrag einklagen? Ist das auch ohne Staatsanwaltschaft möglich? Es ist ja bekannt, dass die Staatsanwaltschaft derartige Anzeigen nicht bearbeitet, da "kein öffentliches Interesse" vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Knuspi

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2006 | 10:15

letztendlich halte ich einen Betrug trotz des Vermögensschadens im strafrechtlichen Sinne nicht für gegeben.

Einen Vertrag wird es in der Absprache schon gegeben haben, wenn auch möglich. Dies macht die Sache natürlich komplizierter.

Wenn aber nur die Überlassung der Arbeitnehmer vereinbart war, kann natürlich keine Haftung für die rechtzeitige Fertigstellung übernommen werden, so dass kein Mangel vorliegt und eine Gegenrechnung mit anderen Arbeiten nicht möglich ist.

Den zu Unrecht einbehalten Betrag kann man selbstverständlich einklagen.

Für weitere Details erwarte ich Ihren Anruf.

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